Dienstleistungen von A bis Z
Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
Sie wohnen in der Nähe industrieller Anlagen und fühlen sich durch deren Schall- und Geruchsemissionen gestört?
In solchen Fällen können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden.
Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen und auch über Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.
Voraussetzungen
keine
Zuständigkeit
für kleinere und mittlere Gewerbe- und Industrieanlagen,
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
für Großanlagen, die der europäischen Industrieemissionsrichtlinie oder der Störfall-Verordnung unterfallen (zum Beispiel Chemieanlagen, Müllverbrennungsanlagen): das Regierungspräsidium
Ablauf
Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an die zuständige Stelle.
Hinweis: Ist die Behörde selbst nicht für diesen Betrieb zuständig, teilt sie es Ihnen mit und leitet Ihre Beschwerde an die zuständige Stelle weiter.
Machen Sie möglichst genaue Angaben zu folgenden Punkten:
Name des Betriebs
Zeit der Belästigung (z.B. "Es ist gegen ... Uhr besonders laut.")
Art der Belästigung (z.B. "Es riecht wie ...")
Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln.
Die Behörde bestätigt den Eingang der Beschwerde (Ausnahme: telefonisch eingehende Beschwerden) und beantwortet sie mündlich oder schriftlich.
Fristen
Beschweren Sie sich möglichst zeitnah, um die Bearbeitung zu erleichtern. Die Behörde kann so leichter feststellen, ob eine Anlage eine Störung hatte oder welche besonderen Stoffe gerade zu diesem Zeitpunkt verarbeitet wurden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
in den meisten Fällen: keine
Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.
Rechtsgrundlage
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Überwachung)
- § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) (Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen) in Verbindung mit dem Umweltverwaltungsgesetz
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.01.2021 freigegeben.
Zugehörige Lebenslagen
- Luftreinhaltung
- Schutz vor Lärm
- Umwelt- und Naturgefahren
- Weiterführende Links
- Verbraucherschutz und Ernährung
- Nachbarschaft
- Wohnen
Kontakt
Frau Sabine Neumann
Bauverwaltungs- und Ordnungsamtsleiterin
Gebäude: Rathaus
Raum Interimsrathaus Alte Hauptstraße 6
Tel. 07427 9402-17
Fax 07427 9402-24
sabine.neumann@stadt-schoemberg.de
Bauen und Naturschutz
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel. 07433 921302
Fax 07433 921319
bauamt@zollernalbkreis.de
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