Dienstleistungen von A bis Z
Schulverweigerung - sich beraten lassen
Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie in Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass sie am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen.
Ursachen für Schulverweigerung sind häufig komplexe Problemkonstellationen wie beispielsweise:
Versagensangst
Mobbing
Trennung von wichtigen Bezugspersonen
mangelnde Aufsicht
fehlende Unterstützung
Formen und Merkmale:
Geringe Schulmotivation
zu spätes Erscheinen zum Unterricht
niedrige Lernbereitschaft
körperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Thema Schule
Schulkonflikte
Schulwiderstand
wiederholtes Fehlen
Widerstand gegenüber den Erwartungen der Lehrkräfte
umfassende Leistungsprobleme
Vermeiden von Leistungssituationen
Schulvermeidung, die sich von unregelmäßigem Schulbesuch über das Fehlen einzelner Stunden und Tage bis hin zu einer längeren Abwesenheit und der totalen Abkopplung erstrecken kann.
Eine besondere Form ist die passive Schulverweigerung. Kinder und Jugendliche sind zwar zeitweise im Unterricht anwesend, sie verfolgen das Unterrichtsgeschehen aber nicht oder nur rudimentär.
Ziel der Beratung ist es, die Ursachen zu finden und die Situation richtig einzuschätzen, um Hilfe und Unterstützung organisieren und geben zu können.
Voraussetzungen
Sie befürchten eine zunehmende Schulverdrossenheit Ihres Kindes, Ihres Schülers oder Ihrer Schülerin oder Ihres Freundes bzw. Ihrer Freundin.
Zuständigkeit
Die Beratungslehrkraft der Schule
Die Schulsozialarbeiterin oder der Schulsozialarbeiter der Schule
Die schulpsychologische Beratungsstelle
Ablauf
Wenn Sie als Erziehungsberechtige Hinweise für eine drohende Schulverweigerung bei Ihrem Kind bemerken, sollten Sie sich an die Klassenlehrkraft, die Beratungslehrkraft der Schule oder die Schulsozialarbeiterin bzw. den Schulsozialarbeiter wenden.
Um den regelmäßigen Schulbesuch zu unterstützen, sollten Sie vor allem vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten.
Bei anhaltenden Auffälligkeiten können Sie sich neben der zuständigen Schulpsychologischen Beratungsstelle auch an die Erziehungs- oder Familienberatungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises wenden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Sonstiges
Die Verletzung der Schulpflicht kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
Die Schulpflicht kann auch erzwungen und beispielsweise mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Daneben können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen greifen.
Rechtsgrundlage
Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG)
§ 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler
§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch
§ 86 Zwangsgeld, Schulzwang
§ 92 Ordnungswidrigkeiten
Vertiefende Informationen
Handlungshilfe für Eltern „Schulabsentismus“
Freigabevermerk
11.01.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
- Schulpsychologische Beratung
- Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote
- Schulpflicht und Schularten
- Schule
Staatliches Schulamt Albstadt
Lautlinger Straße 147-149
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