Dienstleistungen von A bis Z
Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen
Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.
Voraussetzungen
Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände
Zuständigkeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
Ablauf
Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.
Fristen
innerhalb eines Monats
Erforderliche Unterlagen
Kopien
des Änderungsbeschlusses
der Satzungsänderung
des Stiftungsgeschäftes
Kosten
keine
Sonstiges
Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.
Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.
Rechtsgrundlage
- §§ 80 - 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 137 - 138k in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)
Vertiefende Informationen
Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Bezugsort
Geben Sie in der Regionalisierung den Standort der Stiftung an.
Freigabevermerk
09.12.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Finanzamt Balingen
Jakob-Beutter-Str. 4
72336 Balingen
Tel. 07433/97-0 (Zentrale)
Fax 07433/97-2099
poststelle-53@finanzamt.bwl.De-Mail.de
Informationen & Öffnungszeiten