Dienstleistungen von A bis Z
Todesfall anzeigen
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist.
andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben.
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Voraussetzungen
Eine Person ist gestorben.
Zuständigkeit
das Standesamt des Sterbeortes
Ablauf
Den Sterbefall müssen Sie mündlich oder schriftlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
Fristen
spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
Personalausweis mit aktueller letzter Anschrift oder Reisepass und erweiterte Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden benötigt das Standesamt keine erweiterte Meldebescheinigung, da es die Daten selbst beim Melderegister abfragen kann (Hinweis: Eine Abfrage des Melderegisters durch das Standesamt ist gebührenpflichtig).
wenn die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.
Kosten
für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 20,00
Sonstiges
Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Rechtsgrundlage
§§ 28 - 33 Sterbefall
§ 60 Sterbeurkunde
Personenstandsverordnung (PStV):
§ 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
§ 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Vertiefende Informationen
Bundesverband deutscher Bestatter
Freigabevermerk
25.09.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
Kontakt
Frau Ute Marienfeld
Vorzimmer Bürgermeister, Standesamt
Gebäude: Rathaus
Raum Interimsrathaus Alte Hauptstraße 6
Tel. 07427 9402-11
Fax 07427 9402-24
ute.marienfeld@stadt-schoemberg.de
Stadt Schömberg
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