Dienstleistungen von A bis Z
Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zur Festsetzung abgeben
Wenn Sie für bestimmte Zwecke Wasser, zum Beispiel aus einem See, entnehmen, müssen Sie das bezahlen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Das Geld verwendet der Staat zum Beispiel für Hochwasserschutzmaßnahmen und den Schutz von Feuchtbiotopen.
Für folgende Benutzungen müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen:
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Voraussetzung für die entgeltpflichtige Benutzung ist
eine wasserrechtliche Bewilligung oder
eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Kein Wasserentgelt müssen Sie beispielsweise bezahlen
für Zwecke der Fischerei,
zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
für geringfügige Benutzungen.
Voraussetzungen
Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Ausnahmen von der Entgeltpflicht können Sie § 103 Wassergesetz für Baden-Württemberg entnehmen. Ausnahmen können beispielsweise sein die Benutzung von Wasser
für Zwecke der Fischerei
zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
für geringfügige Benutzungen
Das erhobene Entgelt wird seit 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher Belange wie Hochwasserschutzmaßnahmen und gewässerökologischer Belange zweckgebunden verwendet.
Zuständigkeit
bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt
Ablauf
Als entgeltpflichtige Person müssen Sie für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum
die Entgelterklärung unaufgefordert abgeben
bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. März des folgenden Jahres
gegenüber der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde
mit allen zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, vor allem mit Angaben zur entnommenen Wassermenge
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Sie erhalten jährlich einen Bescheid über die Entgeltfestsetzung (Festsetzungsbescheid).
Bei unvollständiger Antragslage kann die untere Wasserbehörde das Entgelt auch im Wege der Schätzung feststellen. Bei verspäteter Abgabe kann sie einen Verspätungszuschlag erheben.
Die untere Wasserbehörde stellt in einem Grundlagenbescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser nach §§ 105 und 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg vorliegen.
Dieser Bescheid enthält
die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen und
den Verrechnungszeitraum.
Fristen
bis 31. Januar des Folgejahres
wenn Sie einen Ermäßigungsantrag stellen: bis 31. März des Folgejahres
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen zur Ermittlung der entnommenen Wassermenge
bei Folgeantrag: Festsetzungsbescheid des Vorjahres als Kopie
bei Folgeantrag: Wasserentnahmeentgelt-Nummer
Kosten
für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,10 Euro je Kubikmeter
für die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter
für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,015 Euro je Kubikmeter
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
§ 100 Entgelt für Wasserentnahmen
§ 101 Begriffsbestimmungen
§ 102 Entgeltpflichtige Benutzungen
§ 103 Ausnahmen von der Entgeltpflicht
§ 104 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz
§ 105 Ermäßigung bei oberirdischen Gewässern
§ 106 (Ermäßigung bei Grundwasser
§ 107 Härtefälle
§ 108 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit
§ 109 Grundlagenbescheid
§ 110 Nachweise für Ermäßigungen
§ 111 Nachweise für Härtefälle
§ 112 Aufhebung, Änderung, Nacherhebung
§ 113 Anwendung Abgabenordnung; Landesverwaltungsverfahrensgesetz
§ 114 Berichtspflicht
Bearbeitungsdauer
Die Festsetzung erfolgt in der Regel bis spätestens Ende Mai.
Freigabevermerk
14.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Elektronische Antragstellung
Zugehörige Lebenslagen
Umwelt und Abfallwirtschaft
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel. 07433 921321
Fax 07433 921388
abfall@zollernalbkreis.de
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