Dienstleistungen von A bis Z
Wasserrechtliche Bewilligung beantragen
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhalten Sie das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Zusätzlich sind Art und Maß der Nutzung wasserrechtlich festgelegt.
Dazu gehört
Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Ein Wasserwerksbetreiber kann beispielsweise eine wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Die Bewilligung wird erteilt:
nur unter bestimmten Bedingungen (vor allem §§ 13, 14 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) und
auch nur für eine bestimmte Frist, in der Regel nicht länger als 30 Jahre (§14 Absatz 2 WHG).
Voraussetzungen
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar ist.
Die Bewilligung erhalten Sie nicht, wenn
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG) oder
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 WHG).
Zuständigkeit
Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:
bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt.
Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörde zuständig.
Ablauf
Beantragen Sie die wasserrechtliche Bewilligung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft den Antrag und erteilt die Bewilligung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Antragsunterlagen (Pläne/Unterlagen zum geplanten Vorhaben)
Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.
Hinweis: Im Einzelfall müssen Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorlegen.
Kosten
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
Sonstiges
Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.
Rechtsgrundlage
§ 9 Benutzungen
§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen
§ 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
§ 93 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG)
Freigabevermerk
18.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
- Wasser und Gewässerschutz
- Umwelt
- Gewässer-, Boden- und Naturschutz
- Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz
- Unternehmen führen
Kontakt
Frau Sabine Neumann
Bauverwaltungs- und Ordnungsamtsleiterin
Gebäude: Rathaus
Raum Interimsrathaus Alte Hauptstraße 6
Tel. 07427 9402-17
Fax 07427 9402-24
sabine.neumann@stadt-schoemberg.de
Landratsamt Zollernalbkreis
Hirschbergstraße 29
72336 Balingen
Tel. 07433/92-01
Fax 07433/92-1666
post@zollernalbkreis.de
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