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Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:

  • American Staffordshire Terrier,

  • Bullterrier und

  • Pit Bull Terrier.

Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

  • Mastiff, Bullmastiff,

  • Staffordshire Bullterrier,

  • Dogo Argentino,

  • Bourdeaux Dogge,

  • Fila Brasileiro,

  • Mastin Espanol,

  • Mastino Napoletano,

  • Tosa Inu.

Die Feststellung erfolgt bei den genannten Hunden regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.

Achtung: Nach § 1 Absatz 1 der Kampfhundeverordnung kann im Einzelfall auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.

Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.

Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.

Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung.

Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.

Voraussetzungen

für die Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft:

  • Ihr Hund verhält sich nicht gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen und Tieren.

  • Ihr Hund besteht die Verhaltensprüfung für Kampfhunde.

Zuständigkeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie wohnen

Ablauf

Die Prüfung zur Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen oder Nachweise zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft sie zusätzlich benötigt.

Fristen

je nach Gemeinde unterschiedlich

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Befreiung/Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft

  • Bescheinigung über eine bereits bestandene Verhaltensprüfung

  • Darlegung, dass Ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist

Hinweis: Die zuständige Stelle entscheidet nach ihrem Ermessen darüber,

  • wie Sie das darlegen müssen und

  • ob es von Ihnen glaubhaft dargelegt wurde.

Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wenden Sie sich für Informationen an die zuständige Stelle.

Kosten

je nach Gemeinde unterschiedlich

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)

Vertiefende Informationen

Bearbeitungsdauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Freigabevermerk

20.08.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

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Alte Hauptstr. 7
72355 Schömberg
Postanschrift
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Fax 07427940224


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