Dienstleistungen von A bis Z
Wohnberechtigungsschein beantragen
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Voraussetzungen
Sie sind wohnungssuchend.
Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.
Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:
bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
steuerfreie Einkünfte zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:
beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu EUR 3000 jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu EUR 6000 jährlich
zu berücksichtigen.
Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten.
wenn Sie sich gewöhnlich nicht in Baden-Württemberg aufhalten: die Gemeinde, in der Sie wohnen wollen
Ablauf
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.
Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
Personalausweis
Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, zum Beispiel
Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Kosten
je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG):
§ 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
§ 12 Einkommen
§ 15 Überlassung von Mietwohnraum
§ 3 Nummer 2 Steuerfreie Einnahmen
§ 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
§ 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder
Vertiefende Informationen
Einkommensgrenzen für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins
Freigabevermerk
10.03.2025 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg
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Kontakt
Frau Sabine Neumann
Bauverwaltungs- und Ordnungsamtsleiterin
Gebäude: Rathaus
Raum Interimsrathaus Alte Hauptstraße 6
Tel. 07427 9402-17
Fax 07427 9402-24
sabine.neumann@stadt-schoemberg.de
Stadt Schömberg
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