Dienstleistungen von A bis Z
Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
ins Ausland umziehen oder
eine Ihrer Wohnungen (zum Beispiel eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Voraussetzungen
Umzug oder
Wohnungsaufgabe
Zuständigkeit
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
Ablauf
Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
Personalausweis oder Reisepass
Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
Kosten
keine
Sonstiges
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
Rechtsgrundlage
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
§ 21 Mehrere Wohnungen
§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):
§ 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Vertiefende Informationen
Meldewesen: Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bearbeitungsdauer
Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort
Freigabevermerk
09.12.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Lebenslagen
- Beendigung des Studiums - ausländische Studierende
- Ausländische Studierende
- Studium
- Meldepflicht
- Umzug
- Wohnungswechsel
- Wohnen
Kontakt
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Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 1
Tel. 07427 9402-14
Fax 07427 9402-38
denise.rak@stadt-schoemberg.de
Frau Sabrina Rieker
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 1
Tel. 07427 9402-14
Fax 07427 9402-38
sabrina.rieker@stadt-schoemberg.de
Frau Ayfer Özdemir
Bürgerbüro
Gebäude: Bürgerhaus Schörzingen
Raum 1. Stock
Tel. 07427 9402-50
Fax 07427 9402-53
ayfer.oezdemir@stadt-schoemberg.de
Frau Svetlana Schock
Hauptamt
Gebäude: Bürgerbüro
Raum Zimmer 2
Tel. 07427 9402-13
Fax 07427 9402-38
svetlana.schock@stadt-schoemberg.de
Stadt Schömberg
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