Dienstleistungen von A bis Z
Zuwendung für Landärztin / Landarzt beantragen
Als Hausärztin oder Hausarzt erhalten Sie bis zu EUR 30.000 Landesförderung.
Dies gilt, wenn Sie sich in Baden-Württemberg in einer ländlichen Gemeinde niederlassen, deren hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft nicht mehr gesichert ist.
Es können gefördert werden:
die Übernahme eines bestehenden Praxissitzes
die Neuerrichtung einer Praxis
die Errichtung einer Zweigpraxis
die Anstellung eines Arztes / einer Ärztin
Voraussetzungen
Sie haben vor, eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Fördergebiet des Förderprogramms Landärzte aufzunehmen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder ein Anstellungsverhältnis handelt.
Fördergebiete sind Gemeinden, in denen die hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft gesichert ist.
Im Einzelnen müssen Sie:
eine Zulassung in einem Fördergebiet erhalten (beziehungsweise Ihr/e Angestellte) als
Hausärztin oder Hausarzt,
Kinderärztin oder Kinderarzt
hausärztliche Internistin oder hausärztlicher Internist
bei Errichtung einer Zweigpraxis („Nebenbetriebsstätte“) die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten und
innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt, Kinder- und Jugendärztin oder Kinder- und Jugendarzt beziehungsweise hausärztlich tätige Internistin oder Internist im Fördergebiet aufnehmen und
an der Telematikinfrastruktur teilnehmen oder einen Nachweis über die Anbindung an die Telematikinfrastruktur vorlegen sowie
die Bereitschaft haben, sich bei gegebenenfalls im Zulassungsbereich bestehenden sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten oder -modellen aktiv einzubringen.
Zuständigkeit
das Sozialministerium Baden-Württemberg
Ablauf
1. Antragsstellung
Nutzen Sie den Onlineantrag.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung in Ihr Servicekonto-Postfach.
Die weitere Kommunikation wie etwa bei Rückfragen führt die zuständige Stelle mit Ihnen danach per E-Mail oder per Servicekonto.
2. Zuwendungsbescheid
Wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen und noch nicht alle Fördergelder aufgebraucht sind, erhalten Sie per E-Mail oder per Post einen Zuwendungsbescheid.
Damit anerkennt die zuständige Stelle, welche der von Ihnen beabsichtigten Ausgaben gefördert werden können, zum Beispiel Praxiskauf, Praxisausstattung, Ausgaben für IT.
3. Projektbeginn
Sobald Sie den Bescheid erhalten haben, dürfen Sie Leistungsverträge abschließen wie zum Beispiel Mietverträge, Kaufverträge oder Arbeitsverträge.
4. Mittelabruf
In der Regel innerhalb von 9 Monaten nach Projektbeginn können Sie sich die Zuwendung auszahlen lassen. Dazu füllen Sie das mit dem Zuwendungsbescheid erhaltene Formular "Mittelanforderung" aus. Dieses schicken Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.
Damit weisen Sie nach, dass Sie die im Förderantrag angegebenen Fördervoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt haben.
Die zuständige Stelle prüft diese Unterlagen und überweist Ihnen das Geld.
5. Verwendungsnachweis
Wenn Sie die Ausgaben getätigt haben, weisen Sie der zuständigen Stelle durch Vorlage der Originalrechnung per Post oder, wenn sie Ihnen nur elektronisch vorliegt, per E-Mail nach, in welcher Höhe und wofür bei Ihnen Kosten angefallen sind.
Die zuständige Stelle prüft vor allem, ob es sich bei diesen Ausgaben um die durch den Bewilligungsbescheid anerkannten förderfähigen Kosten handelt.
Bei Rückfragen kommt die zuständige Stelle auf Sie zu.
Fristen
Es gibt keine Frist. Beantragen Sie die Landarztförderung mindestens vier Wochen, bevor Sie Leistungsverträge abschließen.
Bitte beachten Sie:
Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie Leistungsverträge unterzeichnet haben, bevor Sie den Zuwendungsbescheid erhalten. Leistungsverträge sind zum Beispiel Praxisübernahme-, Kauf-, Miet- oder Arbeits- beziehungsweise Anstellungsverträge.
Erforderliche Unterlagen
für den Onlineantrag: keine
für den späteren Mittelabruf:
Zulassungsbescheid für Ihre Gemeinde
Pacht- oder Kaufvertrag für Ihre Praxis
Drittmittelnachweis, falls Sie auch von dritter Seite eine finanzielle Unterstützung oder Förderung für die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten,
Anstellungsvertrag, wenn die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes gefördert werden soll
Kosten
keine
Sonstiges
Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben.
Rechtsgrundlage
§ 23 Zuwendungen
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch im Onlineantrag.
Bearbeitungsdauer
etwa vier Wochen, im Einzelfall auch länger
Freigabevermerk
03.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Tel. 07 11/1 23-0
Fax 07 11/1 23-39 99
poststelle@sm.bwl.de
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