Verfahren von A bis Z
Liegenschaftskataster - Auszug beantragen
Das Liegenschaftskataster weist landesweit flächendeckend alle Flurstücke und Gebäude auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen nach. Das Liegenschaftskataster dient
als amtliches Verzeichnis für das Grundbuch,
es weist die Flurstücksgrenzen nach und
ist Grundlage für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr.
Wenn Sie beispielsweise einen Bauantrag stellen, ein Grundstück bei einer Bank beleihen oder eine Liegenschaft kaufen möchten, brauchen Sie in der Regel einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Form einer Liegenschaftskarte oder einer Liegenschaftsbeschreibung.
Sie können dazu
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster beantragen oder
Einsicht in das Liegenschaftskataster bei der zuständigen Vermessungsbehörde nehmen.
Tipp: Vereinbaren Sie einen Termin, wenn Sie vor Ort Einsicht nehmen möchten.
- Beispiel Bestandsnachweis
- Beispiel Flurstücks- und Eigentumsnachweis
- Beispiel Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung
- Beispiel Flurstücksnachweis
- Beispiel Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung
- Beispiel Grundstücksnachweis
- Beispiel Liegenschaftskarte
- Beispiel Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung
Ablauf
Für einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster können Sie einen formlosen Antrag
bei der zuständigen Stelle vor Ort stellen,
schriftlich einreichen (Brief oder E-Mail) oder
Ihren Antrag online stellen.
Im Antrag müssen Sie
Angaben zu Ihrer Person machen,
angeben, welchen Auszug aus dem Liegenschaftskataster Sie benötigen und
für Angaben zum Eigentum ein berechtigtes Interesse darlegen.
Fristen
keine
Kosten
Für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster richten sich die Gebühren nach der aktuellen Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg. Die Gebührenhöhe ist abhängig von Format und Umfang des Auszuginhalts.
Übersicht mit Gebührenbeispielen zur Orientierung:
Liegenschaftskarte
im Dateiformat PDF oder als Ausdruck
bis einschließlich DIN A 3: EUR 20,00
größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0: EUR 40,00
im Dateiformat DXF, NAS
bis 1.000 Flurstücke: EUR 3,80 mal Zahl der Flurstücke, mindestens EUR 50,00
Liegenschaftsbeschreibung
je Flurstücksnachweis oder Flurstücks- und Eigentumsnachweis (jeweils auch mit Bodenschätzung): EUR 10,00
je Bestandsnachweis: EUR 20,00
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Jede Person ist berechtigt,
Einsicht in das Liegenschaftskataster zu nehmen und
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zu erhalten.
Auszüge, die Eigentümerangaben erhalten, unterliegen dem Datenschutz, da Eigentümerangaben personenbezogene Daten sind. Daher können nur berechtigte Personen diese Auszüge beantragen.
Berechtigt für Auszüge mit Eigentümerangaben sind:
Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin selbst,
Personen mit berechtigtem Interesse
Diese Person muss dafür angeben, zu welchem Zweck Sie die Auszüge benötigt.
Zuständigkeit
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) stellt Auszüge aus dem Liegenschaftskataster landesweit für alle Liegenschaften (Gebäude, Grundstück, Flurstück) in Baden-Württemberg bereit. Eine Online-Beantragung ist auf der Online-Plattform möglich.
Die unteren Vermessungsbehörden der Stadt- und Landkreise und 13 Städte, denen die Vermessungsaufgabe nach dem Vermessungsgesetz übertragen wurde, sind für Auszüge aus dem Liegenschaftskatasters innerhalb ihres Kreis- beziehungsweise Gemeindegebietes zuständig.
Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Landkreis befindet:
das Landratsamt
Wenn sich Ihre Liegenschaft in einem Stadtkreis oder in einer der 13 Städte (Aalen, Göppingen, Heidenheim an der Brenz, Konstanz, Lörrach, Ludwigsburg, Reutlingen, Schwäbisch-Gmünd, Sindelfingen, Singen, Villingen-Schwenningen, Tübingen, Weinheim) befindet:
die Stadtverwaltung
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Angaben zum Eigentum beantragen möchten und das Flurstück nicht Ihr Eigentum ist:
Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt oder
Vollmacht des Eigentümers oder der Eigentümerin
Wenn eine andere Person die Kosten für diesen Antrag trägt, müssen Sie dies mit einer Erklärung dieser Person nachweisen und ihre Adresse mitteilen (Erklärung für die Kostenübernahme).