Verfahren von A bis Z
Grundbuch - Eintragung beantragen
Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).
Ablauf
Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Fristen
keine
Kosten
je nach Geschäftswert
Rechtsgrundlage
§ 13 Antrag auf Eintragung
§ 19 Bewilligung der Eintragung
§ 20 Auflassung
§ 29 Form der Eintragungsunterlagen
§ 39 Voreintragung des Betroffenen
§ 71 ff. GBO Beschwerde
Voraussetzungen
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
Antrag auf Eintragung
Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
Zuständigkeit
das Grundbuchamt
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch.
Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden