Verfahren von A bis Z
Bau eines Wildgeheges anzeigen
Sie müssen den Bau und Standort des Wildgeheges melden, wenn Sie als Nutztiere halten wollen:
Damwild
Rotwild
Sikawild
Muffelwild
Hinweis: Für Gehege im Wald gibt es eigene Vorschriften.
keine
Ablauf
Sie müssen den zuständigen Stellen melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten.
Hinweis: Sie müssen die Anzeige sowohl an die Untere Naturschutzbehörde als auch an die Untere Veterinärbehörde richten.
Fristen
Sie müssen spätestens vier Wochen vor Baubeginn melden, dass Sie Wild als Nutztiere halten möchten.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren)
- Leitlinie des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild in Gehegen (Leitlinie Nutztierartige Haltung von Wild)
- § 43 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) (Tiergehege)
- § 42 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) (Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz)
Voraussetzungen
Sie müssen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Das Gehege muss:
für mindestens fünf erwachsene Tiere ausreichend Platz bieten
mindestens einen Hektar groß sein
Größe bei Rotwildgehegen: mindestens zwei Hektar
Größe bei Mischgehegen: mindestens drei Hektar
mit einem Zaun umgegeben sein
für Damwild: mindestens 1,80 Meter hoch
für Rotwild: mindestens zwei Meter hoch
über ein Absperrgehege verfügen, damit Sie einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde trennen können
für Kälber die Möglichkeit bieten, sich in den ersten Lebenswochen zu verstecken ("Kälberschlupfe")
Außerdem muss ein Gehege ausgestattet sein mit:
einen Sicht- und Witterungsschutz
ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für alle Tiere
eine Fangeinrichtung
eine Suhle bei Rotwildhaltung
einem Bodenbelag für einen artgerechten Klauenabrieb
Hinweis: Bei optimalen Bedingungen können Sie bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht auf einem Hektar halten.
Bei Rotwild können sie bis zu fünf erwachsene Tiere mit Nachzucht halten.
Eine naturschutzrechtliche Anzeige ist erst bei einer Größe des Wildgeheges ab 50 m² notwendig.
Zuständigkeit
die unteren Verwaltungsbehörden
Untere Verwaltungsbehörde ist,
wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Art der Tiere
Zahl der Tiere
Geschlecht der Tiere
verantwortliche Person für die Haltung
Sachkunde der verantwortlichen Person
Gehegegröße
Gehegeausgestaltung