Verfahren von A bis Z
Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.
Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.
Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
die Halterin oder der Halter des Tieres sind
die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
zeitweilig das Tier beaufsichtigen
beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
Beschäftigte in der Fischerei,
Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.
Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.
Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".
Ablauf
Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen.
Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt oder die Ortspolizeibehörde
telefonisch,
durch Fax,
durch E-Mail oder
persönlich.
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Machen Sie Angaben zu:
vermutete Seuche
auftretende Symptome
Art, Anzahl und Standort der Tiere
Halter oder Halterin der Tiere
möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
von Ihnen getroffene Maßnahmen
wurden die Tiere ge- oder verkauft
Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und, wenn erforderlich, eingesperrt werden.
Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt.
Bestätigt sich der Verdacht auf eine bekämpfungspflichtige Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.
Fristen
Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.
Kosten
für die Anzeige: keine
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
keine
Zuständigkeit
die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) oder
die Ortspolizeibehörde, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist
Erforderliche Unterlagen
keine