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Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen

In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen besonderen Schutz. Beispielsweise dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Bei in der Denkmalliste verzeichneten Kulturdenkmalen gilt das nicht.

Die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals stellt die Denkmalschutzbehörde fest.

Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:

  • Bezeichnung des Kulturdenkmals

  • Lage

  • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)

  • Tag der Eintragung

Ablauf

Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle schriftlich anregen.

Die meisten Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden auf Veranlassung staatlicher Stellen in das Denkmalbuch eingetragen (z.B. Burgen, Schlösser, Schlossgärten und Kirchen und historische Friedhöfe).

Voraussetzungen

  • Das Kulturdenkmal hat eine besondere

    • wissenschaftliche,

    • künstlerische oder

    • heimatgeschichtliche Bedeutung

  • Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.

Zuständigkeit

  • für die Eintragung: das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt

  • für eine Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde

    Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

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