Verfahren von A bis Z
Sprengungen anzeigen
Eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen müssen Sie anzeigen.
Anzeigepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber
der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Explosivstoffen oder
des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit Explosivstoffen.
Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, zum Beispiel in Steinbrüchen.
Ablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
Nummer und Datum der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz
Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben
Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung einreichen.
Fristen
mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
Kosten
die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)
- § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
- § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung)
Voraussetzungen
Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
zum Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder
für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaußmaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen)
Zuständigkeit
die für den Sprengort zuständige Kommunalbehörde als Gewerbeaufsichtsbehörde
Zuständige Kommunalbehörde ist
wenn der Sprengort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
wenn der Sprengort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Erforderliche Unterlagen
gültige Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder
gültiger Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
Deckungsräume für Beschäftigte
Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:
Verkehrswegen,
Wohn- und Arbeitsstätten und
Einrichtungen der öffentlichen Versorgung