Verfahren von A bis Z
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Änderungen melden
Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie
wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten und Patientinnen durchführen. Das sind beispielsweise
Ärzte und Ärztinnen
Zahnärzte und Zahnärztinnen
Tierärzte und Tierärztinnen
Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.
Ablauf
Sie können Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen. Ihre Anzeige muss folgendes enthalten:
Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob
Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Fristen
unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit
Kosten
je nach Aufwand zwischen EUR 50,00 und EUR 1.000
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem
für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen
Erforderliche Unterlagen
wenn ein anderes Regierungspräsidium die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern ausgestellt hat: Erlaubnis in beglaubigter Kopie
Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (z.B. Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (z.B. Stockwerksplan, Raumplan)