Verfahren von A bis Z
Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen
Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
eine Fachkraft mit Berufsausbildung,
eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung oder
Forscher sind.
Hinweis: Ein Recht auf Familiennachzug haben
Ihre minderjährigen Kinder,
Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und
Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.
Sie dürfen auch erwerbstätig sein.
Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Ablauf
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.
Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
keine
Kosten
EUR 113,00
Rechtsgrundlage
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 18 Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
§ 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn SieEinkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Sie haben keine Vorstrafen.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Sie dürfen erwerbstätig sein und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Sie haben 48 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
Sie besitzen seit vier Jahren einen der folgenden Aufenthaltstitel:
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft oder als Forscher beziehungsweise Forscherin
Blaue Karte EU
Hinweis: Die Frist von 48 Monaten Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung und die Frist von vier Jahren Besitz eines oben genannten Aufenthaltstitels verkürzt sich auf 24 Monate beziehungsweise zwei Jahre, wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium im Bundesgebiet abgeschlossen haben.
Zuständigkeit
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ausländerbehörde ist,
wenn Sie in einer Großen Kreistadt oder in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung.
Wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt wohnen: das Landratsamt.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
Nachweis, dass Sie seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes