Verfahren von A bis Z
Rundfunkbeitrag - Befreiung beantragen
Wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfängerinnen und Empfänger von Blindenhilfe.
Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.
Ablauf
Sie müssen die Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
Sie erhalten es
bei Städten,
bei Gemeinden,
bei den zuständigen Behörden und
im Internet.
Das Internet-Formular können Sie online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.
Hinweis: Sie erhalten die Befreiung ab dem Ersten des Monats, der im Bewilligungsbescheid als Leistungsbeginn genannt ist.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, stellen.
Kosten
Antragsverfahren und Prüfung: keine
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
Arbeitslosengeld II
Sozialhilfe
BAföG
Grundsicherung
oder Sie sind taubblind
oder Sie empfangen Blindenhilfe.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Beitragsservice.
Hinweis: Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie als besonderen Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten.
Hinweis: Sind Sie von der Beitragspflicht befreit, so erstreckt sich die Befreiung innerhalb der Wohnung auch auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.
Zuständigkeit
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Postanschrift:
50656 Köln
Service-Telefon: 01806 999 555 10
Service-Fax: 01806 999 555 01
Erforderliche Unterlagen
bei Empfang von Sozialleistungen: Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers) im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Taubblindheit:
aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder
Bescheinigung des Landratsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
bei Empfang von Blindenhilfe: aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 SGB XII oder § 27 d BVG
bei Härtefällen: den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers, aus dem hervorgeht, dass die Sozialleistung wegen geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze um weniger als 17,50 Euro abgelehnt wird
bedarfsweise weitere Nachweise
Achtung: Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort „Original”. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.
Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück.
Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.