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Verfahren von A bis Z

Unwetter-Soforthilfe beantragen

Wenn Sie aufgrund der Umweltereignisse im Zeitraum vom 28. Mai bis 8. Juni 2016 einen Schaden erlitten haben, können Sie ab sofort Unwetter-Soforthilfe beantragen.

Soforthilfen sollen Ihnen dabei helfen, erste dringend notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschaffen, die durch das Unwetter verloren gegangen sind.

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf diese Art der Zuwendung.

Einkommensgrenzen

Privatpersonen können Soforthilfe in der Regel nur erhalten, wenn das zu versteuernde 
Jahreseinkommen bei ledigen Personen 25.000 Euro und bei verheirateten Personen 50.000 Euro 
nicht übersteigt. Wer mehr verdient, erhält keine Soforthilfe.

Schäden bei Gewerbetreibenden können nur bei kleinen Gewerbebetrieben mit höchstens 10 Beschäftigten berücksichtigt werden.

Höchstgrenzen und Förderbereiche

Bis zu 50 Prozent des glaubhaft gemachten Schadens können durch die Soforthilfe gefördert 
werden, aber nicht mehr als

  • 500 Euro je Person,

  • 2.500 Euro je Haushalt,

  • 5.000 Euro je kleinem Gewerbebetrieb. 

In erster Linie sind bei der Regulierung der Unwetterschäden Versicherungen gefragt. Die Landeshilfen sind gegenüber Leistungen Anderer nur nachrangig.
In der Regel werden auch versicherbare, aber unversichert gebliebene Schäden von der Förderung 
nicht berücksichtigt.

Ein und denselben Schaden dürfen Sie nicht mehrfach geltend machen.

Wenn Ihre Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt für die Unwetterschäden aufkommt, müssen Sie die Landeshilfen zurückzahlen.

Die zuständige Stelle kann in besonders begründeten Ausnahmefällen von den Vorgaben oder den festgelegten Bewilligungskriterien abweichen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei den  Landratsämtern oder in den Rathäusern der Städte und Gemeinden.

Ablauf

Sie müssen die Soforthilfe bei der zuständigen Stelle beantragen. Als Geschädigte oder Geschädigter müssen Sie dafür Ihre Schäden glaubhaft machen.

Die Abwicklung der Soforthilfen soll direkt vor Ort und möglichst unkompliziert durchgeführt werden.

Sie erhalten das Geld bar ausgezahlt oder überwiesen.

Fristen

Die Soforthilfe wird bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Danach sind keine Bewilligungen und Auszahlungen mehr möglich.

Kosten

keine

Voraussetzungen

  • Ihnen ist zwischen dem 28. Mai und 8. Juni 2016 durch Unwetter Schaden entstanden.

  • Sie leben in einem Privathaushalt oder betreiben einen kleinen Gewerbebetrieb mit höchstens 10 Beschäftigten.

Zuständigkeit

  • in Landkreisen: die Landratsämter
    Die Landratsämter können das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren ganz oder teilweise auf die betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. 
    Nähere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Landratsamt.

  • in Stadtkreisen: die Bürgermeisterämter

Lebenslagen dieses Verfahrens
Zuständige Verwaltungsstellen

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

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