Verfahren von A bis Z
Neue oder erneuerte Messgeräte anzeigen
Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte anzeigen.
Das gilt beispielsweise, wenn Sie ein neues Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwenden.
Mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit
Ablauf
Sie können die Verwendung elektronisch anzeigen. Nutzen Sie dafür die "Verwenderanzeige nach § 32 MessEG" auf der Seite www.eichamt.de.
Alternativ können Sie die Verwendung auch per Fax oder Brief an folgende Adresse anzeigen:
Geschäftsstelle der AGME c/o DAM
83435 Bad Reichenhall
Fax: +49 (0)8651 974767-99
Geben Sie auf jeden Fall an:
die Geräteart (eine Auswahlliste finden Sie auf www.eichamt.de)
der Hersteller
die Typbezeichnung
das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Fristen
Spätestens 6 Wochen nach der Inbetriebnahme des neuen oder des erneuerten Messgerätes
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Sie verwenden ein neues oder erneuertes Messgerät, dass unter das MessEG oder die MessEV fällt.
Der Anwendungsbereich des MessEG umfasst zum Beispiel
Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen oder Flächenbestimmung
Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsysteme)
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.
Ein Messgerät gilt als erneuert, wenn es bereits in Betrieb genommen war und so wesentlich verändert wurde, dass statt einer Eichung eine (erneute) Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss. Die Entscheidung trifft die zuständige Eichbehörde.
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Tübingen
Erforderliche Unterlagen
keine