Verfahren von A bis Z
ZiE / VbG beantragen
Sie wollen bei einem Bauvorhaben in Baden-Württemberg ein Bauprodukt verwenden oder eine Bauart anwenden und haben dafür keinen gültigen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis? Beantragen Sie hier online eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg).
Bauprodukte oder Bauarten dürfen nur dann verwendet, das heißt in ein Bauwerk eingebaut werden, wenn baurechtlich nachgewiesen wurde, dass sie Grundanforderungen erfüllen.
Diese Anforderungen betreffen:
mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Brandschutz
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Schallschutz
Wärmeschutz
Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten
die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
allgemein anerkannte Regeln der Technik,
eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment – ETA).
Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, brauchen Sie für das Bauprodukt eine Zustimmung im Einzelfall.
Als baurechtliche Nachweise für eine Bauart gelten
die Technischen Baubestimmungen (VwV TB),
eine allgemeine Bauartgenehmigung,
ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder
ein European Organisation for Technical Assessment (EOTA) Technical Report.
Kann die Bauart nicht dem Nachweis 4 zugeordnet werden oder weicht sie wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für ihre Anwendung eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung erforderlich.
WICHTIGER HINWEIS:
Aktuell ist das Hochladen von Unterlagen leider nicht in allen Fällen möglich. Bitte senden Sie ggf. die Unterlagen nachträglich an lfb@rpt.bwl.de mit dem Verweis auf Ihren Online-Antrag.
keine
Ablauf
Füllen Sie den Onlineantrag aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch.
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid oder die Aufforderung, Unterlagen oder Informationen nachzureichen.
Fristen
keine
Kosten
150 - 7500 €, abhängig vom Aufwand für die Bearbeitung und der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung des Antragsgegenstands.
Kostenlos ist der Antrag für:
Das Land Baden-Württemberg, die Bundesrepublik Deutschland
Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände in Baden-Württemberg
Kirchen
Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Stiftungen
Rechtsgrundlage
- § 16a Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauarten)
- § 20 LBO (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
eine Zustimmung im Einzelfall für ein Baupordukt und bzw. oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für eine Bauart beantragen möchten und
das Bauprodukt und bzw. oder die Bauart bei einem Bauvorhaben gemäß der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zum Einsatz kommen soll und
Sie bei diesem Bauvorhaben beteiligt sind.
Zuständigkeit
Die Landesstelle für Bautechnik (Regierungspräsidium Tübingen - Referat 27 ) für ganz Baden-Württemberg.
Erforderliche Unterlagen
wenn vorhanden: Zulassungen, Prüfberichte, Gutachten, Pläne
ggf. Kostenübernahmeerklärung, sollten Sie als Antragsteller nicht die Gebühren des Verfahrens tragen