Verfahren von A bis Z
Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen
Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie
als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.
Diese Wohnsitzauflage gilt
ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
für drei Jahre und
für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen wurden.
In Baden-Württemberg wird zudem der konkrete Wohnort festgelegt.
Diese Verpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
keine
Ablauf
Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.
Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
EUR 50,00
Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
mindestens 15 Stunden wöchentlich und
einem Einkommen von mindestens 810 Euro monatlich oder
ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder
ein Ausbildungs- oder Studienplatz.
Oder:
Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.
Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:
Ihr Ehegatte,
Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben
Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.
Das ist vor allem der Fall, wenn
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Zuständigkeit
die Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes
Ausländerbehörde ist
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.