Lebenslagen von A bis Z
Steuerliche Aspekte für Bauherren
Arbeitnehmern wird die Vermögensbildung durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage ermöglicht. Der Arbeitgeber kann durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) in einer bestimmten Anlageform (z.B. Bausparvertrag) den Arbeitnehmer unterstützen.
Eine Wohnungsbauprämie erhalten Sie, wenn Sie Einzahlungen auf einen Bausparvertrag oder Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft getätigt haben und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Damit Steuern für Einkünfte aus der Erbringung von Bauleistungen nicht sofort durch den Bauherrn abgeführt werden müssen, ist eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts erforderlich.
Selbst genutztes Wohneigentum als private Altersvorsorge wird gefördert.
Aufwendungen für die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen werden bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steuerlich berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis: Die Eigenheimzulage können Sie seit dem 1. Januar 2006 für Neufälle nicht mehr in Anspruch nehmen.
- Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen
- Wohnungsbauprämie beantragen
- Internetseiten des Bundeszentralamt für Steuern zu den Bauleistungen
- Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 02.09.2022 freigegeben.