Lebenslagen von A bis Z
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz verbietet es Personen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, diese Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Hinweis: Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit noch fort.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Mitarbeitende für die Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen Sie diese bei Aufnahme der Tätigkeit schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten.
Beachten Sie, dass nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beschäftigte im Sinne des Datenschutzgesetzes gelten, sondern auch die folgenden Personengruppen:
Auszubildende
Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
Das sind Personen, die an Maßnahmen teilnehmen, um
ihre berufliche Eignung abzuklären oder
sie nach längerer, krankheitsbedingter Abwesenheit zunächst stundenweise wieder am Arbeitsplatz einzugliedern (Arbeitserprobung).
Beschäftige in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Beschäftige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (z.B. Teilnehmende am freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr)
wirtschaftlich unselbständige, aber arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. in Heimarbeit Beschäftigte)
Bewerberinnen oder Bewerber für ein Arbeitsverhältnis beziehungsweise Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
Die Verpflichtung müssen sowohl die Mitarbeitenden als auch die Vertretung der Arbeitgeberseite, die die Unterrichtung vornimmt, unterschreiben. Das kann beispielsweise durch das Personalbüro oder die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens erfolgen.
Den Mitarbeitenden müssen Sie eine Kopie der Niederschrift aushändigen.