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Lebenslagen von A bis Z

Spenden

Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen Berücksichtigung abhängig. Die steuerliche Berücksichtigung setzt den Erhalt einer Zuwendungsbestätigung voraus. 

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Ausgabe des Förderers überhaupt als Spende steuerlich absetzbar?

  • Werden die Mitgliedsbeiträge tatsächlich als steuermindernd anerkannt?

  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?

  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

Spendenbegünstigte Vereine

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind grundsätzlich steuerbegünstigt, wenn der Empfänger

  • einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) verfolgt und

  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) anerkannt wurde.

Spenden

Geld- und Sachzuwendungen

Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Ausgaben, die an einen spendenbegünstigten Verein zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet werden. Unter Ausgaben sind Geld- und Sachzuwendungen zu verstehen, jedoch keine unentgeltlichen Arbeits- und Dienstleistungen – dies gilt für den Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte – sowie unentgeltliche Nutzungsüberlassungen (zum Beispiel unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Räumen). 

Aufwandsspende

Etwas anderes gilt, wenn der Zuwendende gegenüber dem Verein einen Aufwendungsersatzanspruch hat und er nach Entstehung des Anspruchs auf die Erstattung verzichtet (sog. Aufwandsspende).

Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen muss im Vorhinein ernsthaft eingeräumt worden sein (durch Vertrag oder Satzung). Darüber hinaus müsste der Verein auch tatsächlich für die Aufwendungen aufkommen können, würde der Zuwendende nicht auf die Erstattung verzichten. Ansonsten ist ein Anspruch auf Erstattung nicht ernsthaft eingeräumt.

Der Anspruch muss einklagbar sein, der Verein darf ihn nicht unter der Bedingung einräumen, dass der Zuwendende auf die Aufwandserstattung verzichtet.

Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich in Höhe des Anspruchs, auf den verzichtet wird, um eine Geldspende der oder des Berechtigten.

Sachspenden

Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich auf den Verkehrs- oder Marktwert zum Zeitpunkt der Zuwendung zu beziffern (gemeiner Wert). Ermittelt werden kann dieser zum Beispiel durch ein Wertgutachten oder durch Abzug der Abschreibung vom einstigen Kaufpreis (laut ursprünglicher Rechnung).

Ist der gespendete Gegenstand unmittelbar vorher aus einem Betrieb entnommen worden, so bemisst sich die Sachspende nach dem Wert, der in der Buchführung des Spenders als Entnahmewert angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. Die Entnahme kann bei dem Spender wahlweise mit dem Teilwert oder dem Buchwert bewertet werden.

Zweckbestimmung

Die Spenden müssen bestimmt sein für

  • die ideellen Aufgaben des Vereins,

  • das Vermögen, welches der Verein benötigt, um diese Aufgaben zu verfolgen oder

  • den Zweckbetrieb des Vereins.

Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt.

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

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