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Lebenslagen von A bis Z

Werbeverkaufsfahrten

Haben Sie schon einmal ein Angebot für eine eintägige Ausflugsfahrt zu einem fantastisch günstigen Preis erhalten? Viele Anbieter werben auf diese Weise für "Kaffeefahrten", die sie zusammen mit einer Verkaufsveranstaltung anbieten. Häufig sind diese Reiseangebote mit dem Versprechen verbunden, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Geschenk erhalten.

In solchen Fällen gilt in aller Regel: Sie haben ein Recht auf alle Leistungen, die Sie bezahlt haben. Sollte Ihnen ein Geschenk versprochen worden sein, können Sie dieses auch einfordern. Wenn beispielsweise Eintrittspreise und Essen inbegriffen waren, darf der Veranstalter nicht nochmals dafür vor Ort Geld einsammeln. Darüber hinaus sind Sie nicht dazu verpflichtet, bei der Verkaufsveranstaltung anwesend zu sein.

Wenn Sie jedoch daran teilnehmen und eines der Produkte gekauft haben, haben Sie in der Regel das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn Sie die gekaufte Ware erhalten haben und der Veranstalter Sie nach den gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht informiert hat. Besondere Rechte haben Sie, wenn Sie nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Dann gilt das Widerrufsrecht ein Jahr länger als sonst üblich (ein Jahr und 14 Tage ab Erhalt der Ware). Sie können einen Kauf beispielsweise nicht widerrufen, wenn die Ware nicht mehr als 40 Euro gekostet hat, und Sie diese sofort bezahlt und erhalten haben.

Auch bei Werbeverkaufsfahrten ins Ausland stehen Ihnen bestimmte Rechte zu.

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Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

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