Lebenslagen von A bis Z
Hilfen für berufstätige Eltern
Als berufstätiger Elternteil haben Sie ein Recht darauf, beruflich eine Pause einzulegen, um sich Ihrem Kind zu widmen. Dafür gibt es die Elternzeit. Damit Sie sich diese leisten können, gibt es das Elterngeld.
Weiterhin werden Sie durch Leistungen verschiedener Träger unterstützt:
Die Kosten für Kinderbetreuungseinrichtungen können unter Umständen ermäßigt oder bei zu geringem Einkommen sogar ganz übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sie auch steuerlich absetzen.
Wenn Ihr unter 12-jähriges Kind erkrankt und Sie deswegen nicht zur Arbeit kommen können, haben Sie für eine begrenzte Zeit Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ob Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, ist vom Einzelfall abhängig. Als gesetzlich krankenversicherte Person haben Sie einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für jedes pflegebedürftige Kind unter 12 Jahren von maximal 10 Tagen im Jahr, während Sie das Kind betreuen. Auch im Fall der Betreuung eines erkrankten Kindes müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Eltern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und ins Krankenhaus müssen oder an einer Vorsorgemaßnahme (z.B. Vorsorgekur, medizinische Rehabilitationsmaßnahme sowie Mutter/Vater-Kind-Maßnahme) teilnehmen und dadurch den Haushalt nicht weiterführen können, erhalten eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt, das auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur dann, wenn eine im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Die einzelne Krankenkasse kann auch über das Mindestmaß hinausgehende Leistungen gewähren. Für Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet. Als Zuzahlung sind pro Kalendertag zwischen 5 Euro und höchstens 10 Euro zu bezahlen.