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Ruhender Verkehr

Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet.
Das Gegenteil ist der fließende Verkehr.
Im Polizeiwesen dürfen Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten nur den ruhenden Verkehr überwachen, nicht den fließenden Verkehr. Sie können zum Beispiel überprüfen, ob Falschparkerinnen und Falschparker den Verkehr behindern und dessen Zwangsversetzung oder Sicherstellung veranlassen.

Flächen und Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, werden in den Straßenbaurichtlinien als Anlagen des ruhenden Verkehrs bezeichnet.
Dazu zählen:

  • Parkflächen im öffentlichen Straßenraum

  • allgemein zugängliche Parkplätze

  • Parkbauten außerhalb des Straßenraumes

  • private Abstellflächen

Der Staat überwacht den ruhenden Verkehrs im öffentlichen Straßenraum. Damit nimmt er eine hoheitliche Aufgabe wahr. Sie wird auch kurz Parkraumüberwachung (PÜ) genannt.

Verstöße im ruhenden Straßenverkehr werden als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet.
Darunter fallen vor allem Verstöße gegen Halt- und Parkverbote sowie zeitlich begrenztes und gebührenpflichtiges Parken.

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