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Spendenbescheinigung

Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann absetzen, wenn er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten hat. 

Vereine, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind zum unmittelbaren Empfang abziehbarer Spenden berechtigt und dürfen selbst Zuwendungsbestätigungen erteilen.

Bei Zuwendungen von nicht mehr als 200 Euro genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, beispielsweise Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn der Empfänger ein steuerbegünstigter Verein ist und der von ihm erstellte Empfangsbeleg im Aufdruck enthält:

  • den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird

  • Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer

  • Angaben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

Der Spender muss die Zuwendungsbestätigung bzw. den vereinfachten Zuwendungsnachweis (einschließlich Empfangsbeleg) nicht mehr mit seiner Steuererklärung vorlegen; das Finanzamt fordert diese bei Bedarf an. Die Nachweise müssen vom Spender bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, soweit das Finanzamt die Vorlage nicht schon vorher verlangt hat.

Höhe des Spendenabzugs:

Der Zuwendende kann die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf eine Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Spenden, die diese Höchstgrenzen überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können in den Folgejahren im Rahmen der Höchstgrenzen abgezogen werden.

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

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