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Lebenslagen von A bis Z

Corona - Einschränkungen für Betriebe und Einrichtungen

Folgende Einrichtungen sind bis zum 19. April 2020 geschlossen:

  1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,

  2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,

  3. Kinos,

  4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,

  5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen, Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,

  6. Jugendhäuser,

  7. öffentliche Bibliotheken,

  8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,

  9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,

  10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,

  11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,

  12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,

  13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze

  14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,

  15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und

  16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.

Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten Erkrankungen oder im Notfall zulässig.

Geöffnet bleiben:

  1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,

  2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,

  3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,

  4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,

  5. Ausgabestellen der Tafeln,

  6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,

  7. Tankstellen,

  8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,

  9. Reinigungen und Waschsalons,9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,

  10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,

  11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,

  12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und

  13. der Großhandel.

  • Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn- und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.

Besonderheiten gelten für Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege

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