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Schwellenwerte

Durch EU-Richtlinien wird festgelegt, in welchen Fällen eine europaweite Ausschreibung erfolgen muss. Der Maßstab wird anhand von Schwellenwerten bestimmt.

Ab den Schwellenwerten muss zwingend europaweit ausgeschrieben werden. In diesen Fällen gelten die Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4. Das GWB legt die Schwellenwerte nicht selbst fest, sondern enthält die Ermächtigung zur Festlegung der Schwellenwerte durch Rechtsverordnung des Bundes. In der Vergabeverordnung  sind die Schwellenwerte festgelegt. 

Die EU- Schwellenwerte gelten unmittelbar, da die Vergabeverordnung dynamisch darauf verweist. Die aus dem EU-Recht übernommenen Werte wurden durch   Verordnung (EU) Nr. 2017/2365 der Kommission geändert..

Unterhalb dieser Schwellenwerte ist die europaweite Ausschreibung für die öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichtend. Es werden nationale Vorschriften angewandt. Diese werden im Vergabeverfahren zum Teil auch durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer ergänzt.

Die Schwellenwerte betragen derzeit seit 1. Januar 2018:

  • 144.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden und vergleichbarer Bundeseinrichtungen (Ausnahmen möglich)

  • 443.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und 5.548.000 Euro für Bauaufträge im Bereich Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich

  • 443.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und 5.548.000 Euro für Bauaufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich

  • 221.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge

  • 5.548.000 Euro für sonstige Bauaufträge

  • 1.000.000 Euro für Lose bei Bauaufträgen

  • 80.000 Euro für Lose bei Dienstleistungen (außer im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich)

Hinweis: Bei öffentlichen Aufträgen, die in Lose unterteilt sind, werden die Werte der einzelnen Lose addiert, um den Gesamtwert zu berechnen.

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