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Rathaus

Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2

Die Stadt Schömberg erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV 2 in Schömberg folgende Verfügung:

1. Teil – Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Menschen dürfen nicht stattfinden.

(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern hat der Veranstalter die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der Stadt Schömberg auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

(3) Bei Veranstaltungen und Ansammlungen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern sind die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts umzusetzen.

§ 2 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen wird untersagt.

§ 3 Vereinsheime

Öffentliche und private Veranstaltungen in Vereinsheimen sind untersagt.

§ 4 Speisegaststätten

(1) Der Betrieb von Gaststätten ist grundsätzlich untersagt.

(2) Speisegaststätten dürfen abweichend davon für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

2. Teil Bestimmungen für Schul- und Betreuungseinrichtungen

§ 5 Schulen und Betreuungseinrichtungen

(1) Entsprechend den Vorgaben des Kultusministeriums Baden-Württemberg werden in Schömberg die Schulen und Kindertageseinrichtungen aller Träger geschlossen. Diese Regelung gilt auch für die Schulmensa von Real- und Werkrealschule. Die Schließung gilt zunächst bis zum Ende der Osterferien, also bis 19. April 2020.

(2) Es werden Notgruppen zur Betreuung von Kindern von Beschäftigten in sogenannten „kritischen Infrastrukturen“ eingerichtet. Dazu gehören etwa Polizei, Feuerwehr, medizinisches und pflegerisches Personal, Hersteller von für die Versorgung notwendigen Medizinprodukten, Lebensmittelproduktion und Lebensmittelhandel, Müllabfuhr sowie Energie- und Wasserversorgung. Dies gilt für Kinder in der Kinderkrippe, in Kindergärten und Schulen, wenn beide Elternteile in den genannten Infrastrukturen beschäftigt sind oder das betroffene Elternteil alleinerziehend ist.

(3) Die Betreuung wird bis Klasse 6 eingerichtet. Anträge nimmt die Stadt Schömberg, Haupt- und Personalverwaltung, Alte Hauptstraße 7, 72355 Schömberg entgegen. Formulare sind auf der Homepage der Stadt Schömberg abrufbar.

3. Teil Rathäuser und sonstige öffentliche Einrichtungen

§ 6 Rathaus und Ortschaftsverwaltung

(1) Das Rathaus Schömberg und das Bürgerhaus Schörzingen werden für den Publikumsverkehr geschlossen.

(2) Zwingende persönliche Termine sind im Vorfeld telefonisch oder per e-mail mit den jeweiligen Abteilungen zu vereinbaren. Das Rathaus bleibt unter der zentralen Nummer 07427/9402-0 erreichbar.

(3) Personen, die sich 2 Wochen vor einem beabsichtigten Besuch im Rathaus in einem vom Robert-Koch-Institut benannten Risikogebiet aufgehalten haben, ist der Zutritt zum Rathaus grundsätzlich untersagt.

§ 7 Sonstige städtische Einrichtungen

Folgende sonstige städtische Einrichtungen bleiben geschlossen:

Stauseehalle, Hohenberghalle, Neue Sporthalle, Zehntscheuer-Dachgeschoßraum.

4. Teil Schlussvorschriften

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Begründung

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 und 6 Infektionsschutgesetz (lfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 lfSG können u. a. Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränkt oder verboten werden.

Zuständige Behörde ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeit nach dem lfSG die Stadt Schömberg als Ortspolizeibehörde.

Seitdem im Dezember 2019 erstmals in China Menschen am neuartigen Coronavirus 2019 – nCoV/SARS – CoV 2 erkrankten, breitet sich das Virus weltweit immer weiter aus. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist zusehends betroffen.

Bei dem Coronavirus 2019-nCoV /SARS 2-CoV 2 halt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 lfSG.

Um eine unkontrollierte Weiterverbreitung des Virus zu verhindern, ist es von hoher Bedeutung die Infektionsketten zu unterbrechen und die Übertragungswahrscheinlichkeit möglichst gering zu halten.

Nachdem die Zahl der infizierten Personen weiterhin kontinuierlich ansteigt, sind im Rahmen der Gefahrenabwehr und zum vorrangigen Schutz der Bevölkerung weitergehende Maßnahmen zur Verhinderung des Infektionsrisikos zu treffen. Hierzu zählt auch die Reduzierung der Teilnehmerzahl bei größeren Veranstaltungen und Ansammlungen, da sich das Virus wegen der hohen Dichte und der engen Begegnung zwischen den einzelnen Personen besonders gut von Mensch zu Mensch übertragen und sich somit schnell verbreiten kann. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Rückverfolgung der Kontakte mit steigender Teilnehmerzahl deutlich komplizierter gestaltet bzw. nahezu unmöglich wird.

Andere Maßnahmen als die Festlegung der Teilnehmerzahl und das damit verbundene Verbot von größeren Veranstaltungen und Ansammlungen könnten die unkontrollierte Ausbreitung des Virus nicht wirksam verhindern. Die Maßnahme ist somit geeignet, den hiermit verbundenen Zweck zu erreichen und auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den gleichen Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt. Allein die Erteilung von Auflagen, wie z.B die Anordnung von Hygienemaßnahmen, wäre kein ausreichend geeignetes Mittel zur Verringerung des Übertragungsrisikos und weiteren Folgeausbrüchen.

Aus den genannten Gründen sowie der ungleich höheren Wahrscheinlichkeit einer unkontrollierten Ausbreitung mit steigender Teilnehmerzahl ist das hiermit ausgesprochen Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen ab 50 Personen zum Schutz der Bevölkerung von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich. Diese Gefahren können mit milderen Mitteln nicht zuverlässig abgewehrt werden.

Angesichts der vorgenannten, hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter entspricht die Verfügung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen und des Lebens und der Gesundheit der gesamten Bevölkerung wiegt im Rahmen einer Güterabwägung schwerer als das Interesse der Veranstalter an einer uneingeschränkten Durchführung der Veranstaltung und Vermeidung von wirtschaftlichen Einbußen.

Somit wird ein Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen festgesetzt (vgl. § 28 Abs 3 i.V. m. § 16 lfSG).

Die Einschränkung des Besucherverkehrs beim Rathaus dient dem Schutz der Beschäftigten und der Öffentlichkeit gleichermaßen.

Die Anordnung der Befristung beruht auf § 35 Abs. 2. Nr. 1. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG).

Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Stadt Schömberg abgerufen werden(www.stadt-schoemberg.de).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Schömberg, Alte Hauptstraße 7, 72355 Schömberg erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt durch Einlegung des Widerspruchs beim Landratsamt Balingen, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen.

Schömberg, den 17. März 2020

Karl-Josef Sprenger

Bürgermeister

Hinweis:

Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Ein Widerspruch hat daher nach § 28 Abs. 3 lfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG keine aufschiebende Wirkung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen.

Politik & Verwaltung

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