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Rathaus

Bekanntmachung zur Durchführung der Bürgermeisterwahl am 14.03.2021

Zur Durchführung der Bürgermeisterwahl wird bekannt gemacht:

1.    Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.    Die Stadt ist in 5 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21.02.2021 zugegangen sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

3.    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich bekannt gemacht wurden.
Der Wähler kann auch nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

4.    Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht,
oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder wenn sich eine derartige Äußerung bei der Briefwahl im Stimmzettelumschlag befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.

5.    Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6.    Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt oder durch Briefwahl wählen.
Durch Briefwahl wählen Sie folgendermaßen:
-    Üben Sie Ihr Wahlrecht persönlich aus,
-    legen Sie den gekennzeichneten Stimmzettel, den Sie für die Stimmabgabe verwenden - sonst nichts -, in den amtlichen Stimmzettelumschlag (der Stimmzettelumschlag kommt später ungeöffnet in die Wahlurne),
-    kleben Sie den Stimmzettelumschlag zu,
-    unterschreiben Sie die auf der Vorderseite dieses Wahlscheins vorgedruckte "Versicherung an Eidesstatt zur Briefwahl" unter Angabe des Datums, legen Sie den unterschriebenen Wahlschein und den verschlossenen Stimmzettelumschlag in den gelben Wahlbriefumschlag,
-    kleben Sie den gelben Wahlbriefumschlag zu,
-    geben Sie den Wahlbrief rechtzeitig zur Post oder geben Sie ihn rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle ab.

7.    Nach § 19 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes kann jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigen ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter der nicht Lesen oder Schreiben kann oder der wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
 
8.    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Schömberg, 25.02.2021
Bürgermeisteramt
Karl-Josef Sprenger
Bürgermeister

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