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Coronavirus-Testverordnung

Untenstehend finden Sie die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundes:

Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten
Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Testverordnung – TestV)

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
– des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 7, 10, 11
und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und des Verbands der Privaten Krankenversicherung und
– des § 24 Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S.
2397) neu gefasst worden ist:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anspruch
§ 2 Testungen von Kontaktpersonen
§ 3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
§ 4a Bürgertestung
§ 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung
§ 5 Häufigkeit der Testungen
§ 6 Leistungserbringung
§ 7 Abrechnung der Leistungen
§ 8 Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen
§ 9 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis oder für eine variantenspezifische
PCR-Testung
§ 10 Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test
§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC -Antigen-Tests
§ 12 Vergütung von weiteren Leistungen
§ 13 Finanzierung von Testzentren
§ 14 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
§ 15 Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 16 Transparenz
- 2 - Bearbeitungsstand: 07.03.2021 16:49 Uhr
§ 17 Labordiagnostik durch Tierärzte
§ 18 Übergangsvorschrift
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Anspruch
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und im Rahmen der Verfügbarkeit
von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst das Gespräch mit der
zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermaterial,
die Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das
Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Zur Diagnostik
nach Satz 2 können nach Maßgabe dieser Verordnung und der Teststrategie des
Bundesministeriums für Gesundheit eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis,
eine variantenspezifische PCR-Testung oder eine Diagnostik durch Antigen-Test gehören.
Zur Diagnostik durch Antigen-Test nach Satz 3 gehören eine Labordiagnostik mittels Antigen-
Test oder ein Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-
Test). PoC-Antigen-Tests dürfen nur zur Anwendung kommen, wenn sie die die durch das
Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien
für Antigen-Tests erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
veröffentlicht auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht
dieser Tests und schreibt sie fort.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind.
(3) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu testende
Person bereits einen Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen hat oder einen
Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte. Dies gilt
insbesondere für Ansprüche auf Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung oder der
Krankenhausbehandlung. Für die bestätigende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises
des Coronavirus SARS-CoV-2 nach einem positiven Antigen-Test sowie für eine
variantenspezifische PCR-Testung nach § 4b besteht ein Anspruch nach den Absätzen 1
und 2.
§ 2
Testungen von Kontaktpersonen
(1) Wenn von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten
Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst asymptomatische Kontaktpersonen
nach Absatz 2 festgestellt werden, die in den letzten zehn Tagen Kontakt zu einer mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, haben diese Anspruch auf Testung.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu 21 Tage nach dem Kontakt zu einer mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung
erfolgt.
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
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1. Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen
oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
2. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben
Haushalt leben oder gelebt haben,
3. Personen, die durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen
auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren, insbesondere bei Feiern, beim
gemeinsamen Singen oder beim Sporttreiben in Innenräumen,
4. Personen, die sich mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person für
eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender
Kontaktsituation aufgehalten haben, insbesondere in Schulklassen, , Kitagruppen,
Kindertagespflegestellen, Hortgruppen, oder bei Gruppenveranstaltungen,
5. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Institutes eine Warnung
mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
6. Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person
hatten,
a) die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARSCoV-
2 infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder behandelt, betreut
oder gepflegt haben, oder
b) von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 infizierten Person behandelt, betreut oder gepflegt werden oder behandelt,
betreut oder gepflegt wurden.
§ 3
Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
(1) Wenn in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 von diesen oder
vom öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten
zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde,
haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen
Teilen dieser Einrichtungen oder Unternehmen
1. behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder behandelt, betreut
oder gepflegt wurden oder untergebracht waren,
2. tätig sind oder waren, oder
3. sonst anwesend sind oder waren.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu 21 Tage nach der Feststellung einer mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung
erfolgt.
(2) Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
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1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes,
3. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36
Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des
Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen und
4. stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe.
§ 4
Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Wenn es Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 oder der öffentliche Gesundheitsdienst
zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verlangen,
haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie
1. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 behandelt,
betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen,
2. in Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 tätig werden sollen oder tätig sind,
3. in oder von Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gegenwärtig
behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder in Einrichtungen
oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine dort behandelte, betreute,
gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen oder
4. in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe
nach Absatz 2 Nummer 4 gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder
untergebracht sind oder wenn sie eine in einer stationären Einrichtung nach Absatz 2
Nummer 4 behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen.
Bei Personen nach Satz 1 Nummer 2 ist der Anspruch in Bezug auf die Diagnostik abweichend
von § 1 Absatz 1 Satz 2 auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Die
zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes können abweichend von Satz 2
unter Berücksichtigung der Testkapazitäten und der epidemiologischen Lage vor Ort bei
Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 veranlassen, dass auch andere Testmethoden
zur Anwendung kommen können. Bei Personen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 ist der
Anspruch abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-
Tests beschränkt, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach Absatz 2 Nummer 1
bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts selbst
durchgeführt wird.
(2) Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Infektionsschutzgesetzes,
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Infektionsschutzgesetzes,
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3. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 oder § 36
Absatz 1 Nummer 7 einschließlich der in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Teilsatz des
Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen sowie ambulante
Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
4. stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe,
5. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 des Infektionsschutzgesetzes.
§ 4a
Bürgertestung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.
§ 4b
Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung
Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person einen Anspruch auf eine
bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-
2. Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem
Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische
PCR-Testung.
§ 5
Häufigkeit der Testungen
(1) Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden
Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. Testungen nach § 4a können im Rahmen
der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen
werden. Die bestätigende Diagnostik und die variantenspezifische PCR-Testung nach
§ 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.
(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall
mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Anwendung von
PoC-Antigen-Tests, die von den Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer
1 bis 4 im Rahmen eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts
selbst durchgeführt werden.
§ 6
Leistungserbringung
(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt:
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1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen
Testzentren,
2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum
beauftragten Dritten und
3. Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können Ärzte, Zahnärzte,
ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs-
und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung,
insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Absatz 4, garantieren, beauftragt werden.
Der nach § 7 Absatz 7 Satz 1 festgelegte Vordruck ist zu verwenden.
(2) Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf Testungen durch Leistungserbringer
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nur, wenn
1. bei Testungen nach § 2 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die
zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARSCoV-
2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson
festgestellt wurde oder dass die zu testende Person durch die Corona-Warn-App des
Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten
hat,
2. bei Testungen nach § 3 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die
zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat,
in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst
eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde,
3. bei Testungen nach § 4 Absatz 1 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde,
dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst
die Testung verlangt hat und
4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die
zu testende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland hat.
(3) Im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts sind
die Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 berechtigt, die
folgende Anzahl von PoC-Antigen-Tests je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter
Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen:
1. Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und stationäre
Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 bis zu 30 PoCAntigen-
Tests und
2. Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und ambulante Dienste
der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests.
Abweichend von Satz 1 können Einrichtungen und Unternehmen der ambulanten Intensivpflege
sowie Hospize bis zu 30 PoC-Antigen-Tests je behandelter, betreuter, gepflegter
oder untergebrachter Person pro Monat im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen
Testkonzepts in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Einrichtungen
nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 sind berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests je in der
Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen.
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§ 7
Abrechnung der Leistungen
(1) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von
ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 mit der Kassenärztlichen
Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
(2) Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 rechnen die
Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der Kassenärztlichen
Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen
Sitz hat. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Abrechnung nach Satz 1 entsprechend. Abweichend
von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-
Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1, die nach § 72 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe
des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts
anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, über eine Pflegekasse entsprechend
der in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten
Verfahren abzurechnen. Die durch diese Verordnung anfallenden Kosten gelten für Einrichtungen
und Unternehmen nach Satz 3 als infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-
2 anfallende, außerordentliche Aufwendungen. Für die Abrechnung von Sachkosten für
PoC-Antigen-Tests können Sammelabrechnungen verwendet werden. Zahnarztpraxen und
Rettungsdienste rechnen die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kennzeichens
nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben.
(3) Ausschließlich die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer,
die Obdachlosenunterkünfte und die stationären Einrichtungen und ambulanten
Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 rechnen die von ihnen
erbrachten Leistungen nach § 12 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk
der Leistungserbringer, die Obdachlosenunterkunft oder die stationäre Einrichtung oder der
ambulante Dienst der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 ihren oder seinen
Sitz hat. Leistungen nach § 12 Absatz 1, 2 und 5 im Zusammenhang mit der Testung von
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dürfen nicht abgerechnet werden;
dies gilt nicht für die Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Obdachlosenunterkünften
oder in stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe
nach § 4 Absatz 2 Nummer 4. Die Obdachlosenunterkünfte, die stationären
Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer
4 rechnen die Leistungen nach § 12 Absatz 3getrennt von den Sachkosten nach § 11 ab.
(4) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer sind verpflichtet, die
von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 6 Nummer 1 festgelegten Angaben
in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und quartalsweise
oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden
Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. Die zu übermittelnden
Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen. Vertragsärztliche Leistungserbringer
können für die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 11 und 12 den
Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. Die erforderlichen Angaben sind elektronisch
zu übermitteln.
(5) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer haben die nach Absatz
4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für
den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation
bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 22. März 2021 im
Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen
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der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen
Städtetag und dem Deutschen Landkreistag das Nähere fest über
1. die von den Leistungserbringern für die Abrechnung und für Zwecke des § 16 an die
Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis
der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation,
2. die Form der Abrechnungsunterlagen,
3. die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer
und der nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen und
4. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen.
(7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 22. März 2021 im
Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen
der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen
Städtetag und dem Deutschen Landkreistag Form und Inhalt des nach § 6 Absatz 1
Satz 3 zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest. Im Vordruck ist insbesondere
nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b genannten Fällen und in den Fällen der
§§ 3 und 4 danach zu differenzieren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens
der Anspruch auf Testung einer zu testenden Person zuzuordnen ist. Der Vordruck
soll elektronisch ausgestaltet werden.
(8) Festlegungen und Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 7
Absatz 6 und 7 der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 gelten bis zur Neufestlegung
der Vorgaben nach den Absätzen 6 und 7 fort.
§ 8
Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen behalten für den Aufwand der Beschaffung und
Verteilung des zu verwendenden Vordrucks sowie der Abrechnung von Leistungen von
Leistungserbringern nach dieser Verordnung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7
Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach
§ 11 ein. Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung
sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen
Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags
der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für die Abrechnung
der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten
in Höhe von 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt
für Soziale Sicherung erstattet.
§ 9
Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis oder
für eine variantenspezifische PCR-Testung
Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung
für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR,
PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus
SARS-CoV-2 oder für eine variantenspezifische PCR-Testung einschließlich der allgemeinen
ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung
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bis zum 30. April 2021 50,50 Euro und ab dem 1. Mai 2021 43,56 Euro. Pro Einzelfall beträgt
die Vergütung bis zum 30. April 2021 höchstens 101 Euro und ab dem 1. Mai 2021 höchstens
82,96 Euro.
§ 10
Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test
Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung
für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Antigennachweises des
Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial
und Transportkosten beträgt je Testung 15 Euro.
§ 11
Vergütung von Sachkosten für PoC -Antigen-Tests
An die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6
Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist für selbst beschaffte PoC-Antigen-
Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten,
und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021
höchstens 6 Euro je Test, zu zahlen.
§ 12
Vergütung von weiteren Leistungen
(1) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen und
zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme
von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines
Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung beträgt je Testung 15 Euro. Eine Vergütung
nach Satz 1 wird auch gewährt, wenn anstatt einer PoC-Diagnostik oder nach einem
positiven Antigen-Test ein anderer Leistungserbringer beauftragt wird und in diesem Zusammenhang
Körpermaterial entnommen und an den beauftragten Leistungserbringer versandt
wird.
(2) Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer
beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu
zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 je Testung 12 Euro. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Sofern Obdachlosenunterkünfte, stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste
der Eingliederungshilfe nach § 6 Absatz 3 Satz 1 im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen
Testkonzepts PoC-Antigen-Tests in eigener Verantwortung beschaffen
und nutzen, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 je Testung 9 Euro; wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig,
darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführten
Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und von einem nach § 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 als Leistungserbringer beauftragten Dritten, der kein ärztlicher oder
zahnärztlicher Leistungserbringer ist, zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-
10 - Bearbeitungsstand: 07.03.2021 16:49 Uhr
Tests erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung
stattfindende Schulung 70 Euro je Schulung. Wird die Person, die die Schulung durchführt,
unentgeltlich tätig oder führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung
durch, dürfen die Schulungsmaßnahmen nicht vergütet werden.
(5) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen oder
zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang
mit der Feststellung nach § 2 beträgt für den Fall, dass kein Test durchgeführt worden
ist, 5 Euro.
§ 13
Finanzierung von Testzentren
(1) Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren werden nach
den Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erstattet. Dies gilt auch, wenn in den Zentren neben
Personen mit einem Anspruch nach § 1 Absatz 1 auch Personen im Rahmen der ambulanten
Krankenbehandlung getestet werden. Die Zentren sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere
hinsichtlich der Ausstattung mit Personal, der genutzten Räumlichkeiten sowie
der Dauer des Betriebs.
(2) Einnahmen aus der Vergütung von Leistungen nach dieser Verordnung, nach regionalen
Vereinbarungen mit den Ländern und den zuständigen Stellen des öffentlichen
Gesundheitsdienstes und nach den Vereinbarungen aufgrund der Regelungen des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, die durch das Testzentrum erwirtschaftet werden, sind in der
Rechnungslegung des jeweiligen Betreibers gesondert auszuweisen und mit den Gesamtkosten
des Testzentrums aufzurechnen. Eine Aufrechnung findet nicht statt bei Vergütungen
für Leistungen von selbständig in Testzentren tätigen ärztlichen oder zahnärztlichen
Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Alle weiteren notwendigen Kosten
nach Absatz 1 Satz 1, die durch Vergütungen nach Satz 1 nicht gedeckt sind, können abgerechnet
werden. Im Hinblick auf Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst oder
in Kooperation mit diesem betrieben werden, ist die Abrechnung von Personalkosten
hinsichtlich originärer Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeschlossen.
(3) Die der Rechnungslegung zugrundeliegenden Unterlagen sind bis zum 31. Dezember
2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(4) Die zur Abrechnung mit den Krankenkassen nach § 105 Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch eingereichten Beträge und rechnungsbegründenden Unterlagen
sowie die Höhe des erstatteten Betrags sind für den Zweck der Abrechnung nach dieser
Verordnung bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(5) Die erstattungsfähigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Kassenärztliche
Vereinigung nach § 14 Absatz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt.
Für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 rechnen die Betreiber
die erstattungsfähigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung
ab, in deren Bezirk das Testzentrum liegt. Die Abrechnung für die Testzentren
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 eines Landes gegenüber der Kassenärztlichen
Vereinigung kann als Gesamtbetrag über eine oberste Landesbehörde erfolgen; in diesem
Fall leitet die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung die Zahlung nach § 14 Absatz 1 Satz 3
an die oberste Landesbehörde weiter. Die Kassenärztliche Vereinigung behält für ihren zusätzlichen
Aufwand für den Fall, dass die Abrechnung für Testzentren nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht nach Satz 3 erfolgt, einen Verwaltungskostensatz in Höhe
von 1 Prozent pro Abrechnungsgesamtbetrag ein.
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§ 14
Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
(1) Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich oder quartalsweise folgende
Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde:
1. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 10
ergebenden Abrechnung,
2. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 ergebenden
Abrechnung,
3. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 2 ergebenden Abrechnung,
4. den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 3 ergebenden Abrechnung mit Ausnahme
des Betrages nach Nummer 5,
5. den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz
3 Satz 1 durch stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
nach § 4 Absatz 2 Nummer 4,
6. den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch den
öffentlichen Gesundheitsdienst abgerechneten Kosten,
7. den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Testzentrum beauftragten Dritten abgerechneten
Kosten,
8. den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die
Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Kosten und
9. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.
Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch
die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. Das
Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Beträge
aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der
Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und zu dem Verfahren der Zahlungen aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 3.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach Absatz 1
Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13
Absatz 5 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu
speichern oder aufzubewahren.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 eine Aufstellung
der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge.
(5) Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der bis zum 14. Oktober 2020 geltenden
- 12 - Bearbeitungsstand: 07.03.2021 16:49 Uhr
Fassung, gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 1.
Dezember 2020 geltenden Fassung, gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung
in der bis zum 24. Januar 2021 geltenden Fassung und gemäß § 14 Absatz 1
Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung
übermittelten Gesamtbeträge werden nach Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung ausgezahlt, soweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Für die Übermittlungen
nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 15
Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung
mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen
Vereinigungen gezahlten Beträge. Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung
nach Satz 1. Abweichend von Satz 2 erstattet der Bund bis zum 22. März 2021 den nach §
14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 am 15. März 2021
gezahlten Betrag an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
§ 16
Transparenz
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeden Monat über die Kassenärztliche
Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Anzahl der nach § 7 Absatz 1 abgerechneten Leistungen, differenziert nach den §§
9 bis 11, und den jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnung,
2. die Anzahl der nach § 7 Absatz 2 abgerechneten PoC-Antigen-Tests und den Gesamtbetrag
der Abrechnung,
3. die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag
der Abrechnung mit Ausnahme der Angaben nach Nummer 4,
4. die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 durch stationäre
Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2
Nummer 4 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung,
5. die vom öffentlichen Gesundheitsdienst je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich
der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung
nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
6. die von als Testzentrum beauftragten Dritten je Testzentrum abgerechneten Kosten
einschließlich der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der
Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3,
7. die von der Kassenärztlichen Vereinigung je Testzentrum abgerechneten Kosten einschließlich
der Postleitzahl des jeweiligen Standortes und
8. die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.
- 13 - Bearbeitungsstand: 07.03.2021 16:49 Uhr
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach den Vorgaben des § 7 Absatz 6 und
7 zu differenzieren.
(2) Kassenärztliche Vereinigungen, die für den betreffenden Monat keine Mittel nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 angefordert haben, übermitteln die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für
ihre quartalsweise Mittelanforderung nach § 14 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln zudem die Daten nach § 10 der
Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der bis zum 14. Oktober 2020 geltenden
Fassung, die Daten nach § 15 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 1. Dezember
2020 geltenden Fassung, die Daten nach § 15 der Coronavirus-Testverordnung in der bis
zum 24. Januar 2021 geltenden Fassung und die Daten gemäß § 15 der Coronavirus-Testverordnung
in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung, soweit diese Übermittlungen
noch nicht erfolgt sind.
§ 17
Labordiagnostik durch Tierärzte
(1) Tierärzte können im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten Nachweis des
Coronavirus SARS-CoV-2 führen. § 9 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung gilt für
Tierärzte entsprechend.
(2) Veterinärmedizinisch-technische Assistenten dürfen bei der Durchführung laboranalytischer
Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 die in § 9 Absatz
1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben; in diesem Fall gilt
der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
nicht.
§ 18
Übergangsvorschrift
Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung
vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) in der Fassung vom 15. Januar
2021 (BAnz AT 15.01.2021 V1) und nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-
Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) gelten fort.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft; sie tritt nach § 20i
Absatz 3 Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch außer Kraft.
(2) Die Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2)
tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
- 14 - Bearbeitungsstand: 07.03.2021 16:49 Uhr

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