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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - Programmausschreibung 2021

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2021 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2021 ist weiterhin, Investitionen zur Schaffung von privatem Wohnraum, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen.

Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen wird die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten in Baulücken), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Im Fokus steht innerörtliche Nachverdichtung, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern.

Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt grundsätzlich 20.000 € (Modernisierung /Neubau), bei Umnutzungen bis zu 50.000 €. Für den Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen wird wiederum etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2021 eingesetzt.

Der Förderschwerpunkt Grundversorgung hat weiterhin hohe Priorität. Projekte aus diesem Förderschwerpunkt erhalten einen Fördervorrang. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten und Handwerksbetriebe zählen.

Mit dem ELR 2021 wurde die Sonderlinie Dorfgastronomie neu in das ELR eingeführt. Es sollen gastronomische Betriebe noch stärker als bisher bei erforderlichen Investitionen unterstützt werden.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen, förderfähig.

Barrierefreiheit: Eine Vielzahl an öffentlichen Einrichtungen, aber auch Einrichtungen zur Grundversorgung sind nicht barrierefrei. Im ELR werden daher örtliche Koordinatoren bei der Durchführung sogenannter „Barrierefreiheitschecks“ gefördert. Dabei kann nicht nur die Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden begutachtet werden, sondern auch die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und im privaten Bereich sowie die Barrierefreiheit hinsichtlich gesellschaftlicher Teilhabe.

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Fördermöglichkeiten in Schömberg und Schörzingen:

In Schömberg sind Projekte aus den Förderschwerpunkten „Grundversorgung“ und „Arbeiten“ förderfähig, wenn sie außerhalb des Sanierungsgebietes liegen.

In Schörzingen sind Maßnahmen aus allen Förderschwerpunkten zuwendungsfähig.

Zur Antragstellung sind Baupläne und eine detaillierte Kostenschätzung erforderlich. Sofern das Vorhaben genehmigungspflichtig ist, ist möglichst auch die Baugenehmigung einzureichen.

In beiden Ortsteilen sind nicht zuwendungsfähig Fahrzeuge mit Straßenzulassung, Mietwohnungen in Neubauvorhaben, die Mehrwertsteuer, Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert.

Bitte beachten Sie, dass mit der Maßnahme nicht begonnen werden darf, bevor über den Antrag entschieden ist – dies wird voraussichtlich im Februar/März 2021 der Fall sein.

Antragstellung:

Anträge auf Aufnahme in das ELR können ausschließlich von der Stadt gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, wenden Sie sich bitte unverzüglich an Frau Neumann, Tel. 9402-17, E-Mail: sabine.neumann@stadt-schoemberg.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Zuschussanträge reichen Sie bitte bis spätestens 14. September 2020 bei der Stadtverwaltung ein.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2021 umgesetzt und davor nicht begonnen werden.

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragsstellung finden Sie unter

mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx

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