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Gemeindevollzugsdienst bei der Stadt Schömberg

Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat am 29.03.2017 die Einrichtung eines Gemeindevollzugsdienstes bei der Stadt Schömberg gemäß § 80 Absatz 1 Polizeigesetz (PolG) beschlossen.

Dem Gemeindevollzugsdienst sind die polizeilichen Vollzugsaufgaben nach § 31 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a bis g und Nr. 9 Buchstabe f der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) übertragen.

Die Übertragung der polizeilichen Vollzugsaufgaben gilt somit

Nr. 1   beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts-  und Kreispolizeibehörde,
Nr. 2  im Straßenverkehrsrecht
a) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen,
d) bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten,
e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
g) bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr, und
Nr. 9  f)   beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

Diese Information ist eine öffentliche Bekanntmachung nach § 32 DVO PolG.

Der Gemeindevollzugsdienst wird seine Tätigkeit ab Juni 2017 aufnehmen.

01.06.2017
gez.
Sprenger
Ortspolizeibehörde

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