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Kultur

Keine Allgemeinverfügung über Ausgangssperre im Zollernalbkreis

Das Landratsamt Zollernalbkreis hat uns folgende Stellungnahme bezüglich des umstrittenen Erlasses des Sozialministeriums zur Wiedereinführung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Ausgangssperren übersandt:

Die Vorgabe des Sozialministeriums an die Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise lautet, eine entsprechende Allgemeinverfügung dann zu erlassen, wenn bei einem diffusen Infektionsgeschehen der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner mindestens in den letzten sieben Tagen in Folge überschritten wurde und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 CoronaVO eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus zu befürchten steht.

Die 7-Tage-Inzidenz im Zollernalbkreis liegt nur noch knapp über 50 (Stand 10.2. bei 52,8). Ein diffuses Infektionsgeschehen ist in unserem Landkreis noch gegeben, da es lokal nicht eingegrenzt werden kann und aktuell keine Hotspots das Infektionsgeschehen dominieren. Allerdings muss hier -nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim- sehr genau geprüft werden, ob der Erlass einer nächtlichen Ausgangssperre (von 21 Uhr bis 5 Uhr) im Landkreis verhältnismäßig wäre. Der Erlass einer Ausgangssperre ist als ultima ratio zu sehen, soll also ausschließlich dann erlassen werden, wenn alle anderen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung keine ausreichende Wirkung entfalten und eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus im Raum steht. Die Hürden sind hier insgesamt sehr hoch. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Frühjahr 2020 die Infektionszahlen ohne Ausgangsbeschränkungen zurückgegangen sind.

Die Kontaktbeschränkungen sind nach wie vor das effektivste Mittel, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Diese bleiben mit Wegfall der Ausgangssperre weiterhin unverändert bestehen. Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts.
Wir setzen zunächst auf die Vernunft unserer Bürgerinnen und Bürger im Zollernalbkreis, nun zu Beginn der Fasnet die erreichten Fortschritte bei der Eindämmung der Pandemie nicht wieder leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Nicht alles, was jetzt theoretisch ohne Ausgangssperre erlaubt ist, sollte tatsächlich ausgenutzt werden.
Aus diesem Grunde wird das Landratsamt Zollernalbkreis (Gesundheitsamt) am heutigen Tag von dem Erlass einer Allgemeinverfügung absehen, um dann in den nächsten Tagen anhand von Rückmeldungen von Polizei sowie Städten und Gemeinden und der Entwicklung der weiteren Fallzahlen eine Entscheidung zu treffen.

 

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