Kommunale Wohnbauförderung bis zum 31.12.2029 verlängert
Der Gemeinderat hat die Kommunale Wohnbauförderung bis zum 31.12.2029 verlängert. Anträge können jederzeit gestellt werden.
Über die Kommunale Wohnbauförderung werden
Abbrüche von Gebäuden, die mindestens 60 Jahre alt sind mit einem pauschalen Zuschuss von 20.000 €
Sanierungen von Gebäuden, die mindestens 50 Jahre alt sind mit 10 %, maximal 20.000 €
von der Stadt bezuschusst.
Die Förderrichtlinie ist auf der Homepage der Stadt Schömberg zu finden.
Fragen zur Förderung beantwortet Frau Neumann vom Bauamt unter Telefon 07427 9402-17 oder E-Mail sabine.neumann@stadt-schoemberg.de
Kommunale Wohnbauförderung der Stadt Schömberg
Förderrichtlinie vom 20.12.2017
Die Stadt Schömberg möchte mit dieser Förderrichtlinie einen aktiven Beitrag leisten zur Stärkung von „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“.
1. Zuwendungszweck
Die Stadt Schömberg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen, die eine nachhaltige städtebauliche Innenentwicklung in Schömberg und Schörzingen fördern.
Die Stadt Schömberg stellt hierfür jährlich entsprechende Haushaltsmittel nach Beschluss des Gemeinderates zur Verfügung.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungsbaugesellschaften, Gewerbetreibende und Bauträger.
Es kann je Gebäude nur 1 Zuschussantrag gestellt werden.
3. Gegenstand der Förderung
a: Abbruch und Neubau
Gefördert wird der Abbruch von Gebäuden, die 60 Jahre und älter sind, mit anschließendem Neubau von Wohnraum. Der alleinige Abbruch von Nebengebäuden, die kleiner als 50 m² Grundfläche sind, ist nicht förderfähig.
Definition des „Abbruchs eines Altgebäudes“:
Abbruch im Sinne dieser Förderrichtlinie ist jede komplette Freilegung eines Grundstücks zum Zwecke der Wiederbebauung.
Der Neubau muss innerhalb von zwei Jahren nach der Zuschussbewilligung bezogen sein (nachweisliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Schömberg).
b: Sanierung
Gefördert wird die Sanierung von Wohngebäuden oder Wohn- und Geschäftsgebäuden, die 50 Jahre und älter sind.
Definition der „Sanierung eines Altgebäudes“:
Sanierung im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die der Erhaltung des Gebäudes und der Beseitigung von Missständen und Mängeln dienen und eine weitere dauerhafte Wohnnutzung ermöglichen.
Der sanierte Bau muss innerhalb von zwei Jahren nach der Zuschussbewilligung bezogen sein (nachweisliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Schömberg).
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
a: Abbruch und Neubau:
Die Förderung erfolgt als einmaliger pauschaler Zuschuss in Höhe von 20.000 €.
Der Gemeinderat der Stadt Schömberg ist im Einzelfall berechtigt, einen geringeren Förderbetrag festzulegen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Der Zuschuss wird mit Nachweis des Erstbezugs des Neubaus (nachweisliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Schömberg) ausgezahlt.
Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Wohnbauförderprogrammen ist zulässig.
b: Sanierung:
Es werden nur Projekte unterstützt, deren Gesamtsanierungsbedarf sich auf mindestens 50.000 € beläuft.
Die Förderung beträgt insgesamt 10 % der förderfähigen Sanierungskosten, maximal 20.000 €; Zuwendungen unter 5.000 € werden nicht ausbezahlt.
Der Gemeinderat der Stadt Schömberg ist im Einzelfall berechtigt, einen geringeren Förderbetrag festzulegen.
Folgende Kosten sind nicht zuwendungsfähig:
Einrichtungskosten (Mobiliar, Lampen etc.) sowie die Anschaffung von Handwerkzeug und Baumaschinen
Kosten für Maßnahmen, die über einem allgemeinen zeitgemäßen Standard liegen (z.B. Echtholzvertäfelungen, Kachelofenheizung, Whirlpool, Sauna)
Angebotene, aber nicht in Anspruch genommene Skonti oder Rabatte.
Arbeitsleistungen (Eigenleistungen) des Eigentümers und seiner Angehörigen sind nur bis zu einem Anteil von 20 % der sonstigen berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten anrechnungsfähig. Für den Nachweis solcher Eigenleistungen hat der Eigentümer Tätigkeitsnachweise zu führen, wobei 8 €/Stunde (brutto) anerkannt werden.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und Nachweis der entstandenen Aufwendungen durch Einreichung sämtlicher Rechnungen, jedoch nicht vor Bezug des Gebäudes (nachweisliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Schömberg).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Wohnbauförderprogrammen ist zulässig.
5. Antragsverfahren
Der Förderantrag ist schriftlich bei der Stadtverwaltung Schömberg, Alte Hauptstr. 6, 72355 Schömberg einzureichen.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
a: Nachweis über das Alter des abzubrechenden beziehungsweise des zu sanierenden Gebäudes
b: Baugenehmigung oder Bauvorbescheid für den Neubau bzw. für die Sanierungsmaßnahmen, sofern diese genehmigungspflichtig sind.
c: Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung bzw. die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, die Sanierungsmaßnahmen durchführen zu dürfen.
d: Bei Gebäudesanierung: Darstellung der geplanten Maßnahmen und Kostenvoranschläge zum Nachweis des Gesamtsanierungsbedarfs von 50.000 €.
Der Gemeinderat entscheidet über die eingegangenen Anträge durch Mehrheitsbeschluss. Anträge aus Schörzingen werden im Ortschaftsrat vorberaten.
Mit dem Abbruch bzw. der Sanierung darf nicht vor Zuschussbewilligung begonnen werden.
Eine Zuschussbewilligung kann nur erfolgen, wenn genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
6. Auszahlungsvoraussetzungen
Der Neubau bzw. das sanierte Gebäude muss innerhalb von zwei Jahren nach der Zuschussbewilligung bezogen sein (nachweisliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt Schömberg).
Der Antragsteller weist den Erstbezug des Neubaus bzw. den Bezug des sanierten Gebäudes nach.
Der Neubau darf hinsichtlich des genehmigten Umfangs der Wohnnutzung nicht von den zur Antragstellung eingereichten Plänen abweichen.
Bei Gebäudesanierung weist der Antragsteller die Gesamtkosten und ggfs. Eigenleistungen nach.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch Förderbescheid der Stadt Schömberg nach dem Erstbezug/Bezug auf ein vom Antragsteller genanntes Bankkonto.
7. Widerrufsmöglichkeiten
Die bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den zur Antragstellung eingereichten Plänen oder Angaben ausgeführt worden ist, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt, der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde oder der Neubau bzw. das sanierte Gebäude zwei Jahre nach Zuschussbewilligung noch nicht bezogen ist.
8. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse
Die Interessen der Antragsteller am Schutz persönlicher Daten werden von der Stadt Schömberg gewahrt. Die Stadt Schömberg ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene oder Zwecke des Denkmalschutzes zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Stadt Schömberg hat, ist sie nach Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten.
9. Inkrafttreten und Laufzeit
Die Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020.
Die Festlegungen der Auszahlungsmodalitäten bleiben ungeachtet der Gültigkeit der Förderrichtlinie bis zur Auszahlung sämtlicher bewilligter Zuwendungen in Kraft.
Schömberg, den 20.12.2017
gez.
Karl-Josef Sprenger
Bürgermeister
Durch Gemeinderatsbeschluss vom 16.09.2020 verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie bis zum 31.12.2023.
Durch Gemeinderatsbeschluss vom 11.10.2023 verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie bis zum 31.12.2026.
Durch Gemeinderatsbeschluss vom 28.10.2026 verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie bis zum 31.12.2029.
