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Lärmaktionsplan - Entwurf

Lärmaktionsplan

Der Entwurf für den Lärmaktionsplan der Stadt Schömberg befindet sich vom 14.03.2016 - 22.04.2016 in der öffentlichen Auslegung. Sie können den Lärmaktionsplan und die dazugehörenden Unterlagen auch online abrufen.

Die Stadt Schömberg erstellt auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) sowie den §§ 47a – 47f  des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImschG) einen Lärmaktionsplan unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange.

Erforderlichkeit der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes

Lärm ist eine der größten und gleichzeitig am meisten unterschätzten Umweltbelastungen für die Menschen. Um der zunehmenden Verlärmung vieler Gebiete, insbesondere durch Verkehr, entgegenzuwirken, verabschiedete die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2002 die Umgebungslärmrichtlinie. Mit dem Begriff „Umgebungslärm“ werden gemäß der Richtlinie „unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten (…) ausgeht“ bezeichnet. Der Richtlinie liegt damit ein verschiedene Lärmarten umfassender Regelungsansatz zum Schutz des Menschen zugrunde.

Zum Thema Verkehrslärm verlangt die Umgebungslärmrichtlinie, den Lärm von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen zu erfassen und in Karten darzustellen. Auf Grundlage der Kartierungen werden landesweit Betroffenheitsstatistiken erstellt und Lärmbrennpunkte identifiziert. Im Anschluss daran sind, unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen eine Lösung der festgestellten Lärmkonflikte ermöglicht werden soll.

In einer ersten Stufe waren Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen sowie die Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern aufgerufen, Lärmaktionspläne aufzustellen.

In der zweiten Stufe sollen sämtliche Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern sowie Orte, die von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr betroffen sind, ihre Lärmaktionspläne aufstellen.

Schömberg ist mit der B 27 von der zweiten Stufe der Lärmkartierung und damit der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes betroffen.

   

Wann sind Lärmaktionspläne zu erstellen?

 

Lärmaktionspläne sind für Bereiche mit folgenden Lärmbelastungen zu erstellen

- Auslösewerte

 

            LDEN  (mittlerer Schallpegel über 24 Stunden) ≥ 65 dB (A)     oder

LNight (mittlerer Schallpegel nachts von 22-6 Uhr)  ≥ 55 dB (A)

 

Vordringlicher Handlungsbedarf besteht für Bereiche mit folgenden Lärmbelastungen

- Handlungswerte

 

            LDEN   ≥ 70 dB (A) oder LNight ≥ 60 dB (A)

 

Die Betroffenheitsstatistik für Schömberg zeigt, dass entlang der B 27 Einwohner von den Auslösewerten und zum Teil von den Handlungswerten betroffen sind. D.h. die Stadt Schömberg ist verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

 

Ziele und Zwecke der Planung

 

Lärmbelastungssituationen können häufig nicht von heute auf morgen entschärft werden. Die Entlastung der Menschen von Umgebungslärm und der Schutz ruhiger Gebiete in einer auf Mobilität ausgerichteten Gesellschaft sind langfristige und anspruchsvolle Aufgaben. Damit entspricht die Bekämpfung des Umgebungslärms in besonderem Maße dem Nachhaltigkeitsprinzip. Ein Lärmaktionsplan soll eine Lösung der festgestellten Lärmkonflikte ermöglichen.

 

Öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplanes

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.11.2015 den Entwurf des Lärmaktionsplanes und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.

 

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes wird in der Zeit vom 14.03.2016 bis einschließlich 22.04.2016 bei der Stadt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, Zimmer 32 (Bauverwaltungsamt) und im Bürgerbüro, Alte Hauptstr. 5, 72355 Schömberg, zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.

 

Die Bürgerschaft erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplanes mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.


Stellungnahmen zum Entwurf können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bis einschließlich 29.04.2016 vorgebracht werden.


Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Datenschutz:

Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.

  

Schömberg, 03.03.2016

gez.

Karl-Josef Sprenger

Bürgermeister

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