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Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gassen II“ in Schömberg

Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat am 23.03.2022 in öffentlicher Sitzung

den Bebauungsplan „Gassen II“ in Schömberg nach § 13a i.V.m. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nochmals als jeweils selbständige Satzungen beschlossen. Der Satzungsbeschluss vom 02.03.2022 war erneut zu fassen.

Der Bebauungsplan „Gassen II“ schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des Gebietes zu Wohnzwecken und für nicht störende gewerbliche Nutzungen. Die Ausweisung des Gebietes „Gassen II“ erfolgt als Allgemeines Wohngebiet (WA) und als Urbanes Gebiet (MU).

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Artenschutzfachbeitrag liegt vor.

Bestandteile des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan besteht aus

  1. Plan vom 09.02.2022

  2. Planungsrechtliche Festsetzungen vom 09.02.2022

  3. Örtliche Bauvorschriften vom 09.02.2022

  4. Begründung vom 09.02.2022

  5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 03.11.2017

  6. Schalltechnisches Gutachten vom 20.05.2021

Der Bebauungsplan „Gassen II“ und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gassen II“ aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten gemäß

§ 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung beim Bauverwaltungsamt der Stadtverwaltung Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elek-tronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schömberg, den 31.03.2022

gez.

Sprenger

Bürgermeister

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