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Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und des Kreistags sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 26. Mai 2019

Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Stadt Schömberg die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats und Wahl des Kreistags statt.

1.  Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen - für die Wahlbezirke der Stadt Schömberg einschließlich des Stadtteils Schörzingen werden in der Zeit vom 6. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Schömberg, Zimmer 1, Alte Hauptstraße 5, 72355 Schömberg. Das Bürgerbüro ist rollstuhlgerecht jedoch nicht barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.

2.   Für die Kommunalwahlen gilt außerdem

2.1 Wahl des Gemeinderats – Ortschaftsrats

      Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-)Wohnung haben.

2.2 Wahl des Kreistags

     Personen, die ihr Wahlrecht

für die Wahl des Kreistags  

      durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.

2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen.

Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 5. Mai 2019 (keine Verlängerung möglich) bei der Stadtverwaltung Schömberg, Alte Hauptstraße 7, 72355 Schömberg eingehen.

      Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält die Stadtverwaltung Schömberg, Bürgerbüro - Zimmer 1, Alte Hauptstraße 5, 72355 Schömberg bereit.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.

3.   Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl (vgl. Nr. 1), spätestens am Freitag, 10. Mai 2019 bis 12:30 Uhr, bei der Stadtverwaltung Schömberg, Bürgerbüro - Zimmer 1, Alte Hauptstraße 5, 72355 Schömberg, Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen.

Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden.

4.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5).

5.       Wahlschein

5.1     Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Zollernalbkreis

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises

           oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.2     Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets

           oder durch Briefwahl wählen.

6.       Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1     ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2     ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

6.2.1  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis

           Europawahl

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) bis zum 5. Mai 2019 versäumt hat,

           Kommunalwahlen

bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis zum 5. Mai 2019 versäumt hat.

Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

6.2.2  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

           bei der Europawahl

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,

           bei den Kommunalwahlen

die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat.

Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.

6.2.3  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl

           bei der Europawahl

erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 EuWO,

oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist;

bei den Kommunalwahlen

erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2 KomWG entstanden ist.

6.2.4  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

zu
6.1      Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,
24. Mai 2019, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Schömberg, Bürgerbüro - Zimmer 1, Alte Hauptstraße 5, 72355 Schömberg mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

           Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

zu
6.2      Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.        Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.

           Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen Informationen.

7.1      Briefwahl für die Europawahl

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel,

  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Briefwahl bei der Europawahl“,

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Europawahl“ und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.
    7.2      Briefwahl für die Kommunalwahlen
    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit zugehörigen Merkblättern,

  • die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschläge für die Briefwahl,

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die kommunale Wahl".
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist
    im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen;
               im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig,
    wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
    Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief/die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.
    Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
    Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
    Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
               Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
     

Schömberg, 25.04.2019

Bürgermeisteramt

gez.

Karl-Josef Sprenger

Bürgermeister

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

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