Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Wonach suchen Sie?

Rathaus

Richtiges Verhalten am Stausee

Mit dem Frühling wird auch wieder der Stausee mehr frequentiert. Die Stadtverwaltung bittet um Beachtung der unten abgedruckten Vorschriften der Polizeiverordnung. Die Einhaltung wird vom Gemeindevollzugsdienst kontrolliert.

POLIZEIVERORDNUNG

über die Benutzung der Schlichemtalsperre Schömberg

 In Ergänzung der Verordnung zum Schutze der Landschaftsteile „Schömberger Stausee und Palmbühl“ des Landratsamtes Balingen, jetzt Zollernalbkreis, vom 28.05.1965, wird aufgrund von § 10 Abs.1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1) und von § 21 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.12.2013 (GBl. S 389) mit Zustimmung des Gemeinderates vom 21.06.2017 verordnet:

1. ABSCHNITT

Benutzung des Seebereichs

§ 1

G e l t u n g s b e r e i c h

  1. Diese Polizeiverordnung gilt nicht für den Betreiber und Eigentümer sowie dessen Bevollmächtigte.
     

  2. Diese Polizeiverordnung gilt für den Uferbereich der Schlichemtalsperre (Stausee und Vorsee) auf der Gemarkung Schömberg.
     
    Der Seeuferbereich umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Schömberg:

  1. alle landeseigenen Grundstücke im Bereich des Stausees und des Vorsees

  2. die weiteren Flurstücke Nr. 590, 582, 580, 578, EB 2/1, 478 und 601

  3. die Feldwege Nr. 276, 105, 273, 42, 262 und 259, soweit sie an die vorstehend
    genannten Grundstücke angrenzen.
     
    Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:2500 rot eingetragen. Die unter Ziff. 2 und 3 genannten Grundstücke sind in der Karte rot schraffiert dargestellt. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Schömberg niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
     
    § 2
    V e r b o t e n e  H a n d l u n g e n
     

  1. Im Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:

    1. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen,

    2. das Waschen von Kraftfahrzeugen,

    3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen,

    4. das Laufenlassen von unangeleinten Hunden,

    5. das Betreten der Böschungen,

    6. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

    7. das Baden  „OBEN OHNE“ und das Nacktbaden,

    8. das Überfliegen des gesamten Geltungsbereichs mit Drohnen zum Zwecke von Foto- oder Filmaufnahmen.
       

  2. Im Seeuferbereich ist ferner untersagt:

    1. Das Reiten,

    2. das Anfüttern von Enten, Schwänen und Tauben,

    3. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen,

    4. das Zelten,

    5. das Aufstellen von Wohnwagen.
       

  3. Im Stausee ist das Baden und Waschen von Tieren aller Art verboten.
     

  4. Das Tauchen im Stausee und im Vorsee ist nicht erlaubt.

  1. Das Befahren des Stausees und des Vorsees mit ferngesteuerten Fahrzeugen
           mit Verbrennungsmotor ist nicht gestattet.
     

  2. Das Betreten des DLRG-Stegs ist verboten. Ausnahmen bestehen nur für das Wachpersonal.
     
     
     
    2. ABSCHNITT
     
    Regelung des Gemeingebrauchs
     
    § 3
            V o r s e e
     

  1. Der Gemeingebrauch am Vorsee bleibt ausgeschlossen.
     

  2. Das Angeln im Vorsee ist für Tageskarteninhaber nur an den auf der Tageskarte gekennzeichneten Bereichen zulässig. Das Angeln im Vorsee richtet sich für Mitglieder des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V. nach der Landesfischereiverordnung (LFischVo) bzw. nach dem Fischereipachtvertrag.
     
     
    § 4
    S t a u s e e
     

  1. Im Stausee sind vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 5 und 6 erlaubt:

  1. Das Baden auf eigene Gefahr von den örtlich gekennzeichneten Plätzen aus,

  2. das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft bis maximal 4 m Länge (z.B. Ruder-, Tret-, Paddel- sowie Segelboote, Windsurfer),
     

  1. Der gewerbsmäßige Bootsbetrieb kann im Rahmen einer besonderen Vereinbarung zugelassen werden.
     

  2. Das Angeln im Stausee ist für Tageskarteninhaber nur an den auf der Tageskarte gekennzeichneten Bereichen zulässig. Das Angeln im Stausee richtet sich für Mitglieder des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V. nach der Landesfischereiverordnung (LFischVo) bzw. nach dem Fischereipachtvertrag.
     

  3. Im Übrigen bleibt der Gemeingebrauch am Stausee ausgeschlossen.
     
     
    § 5
    B e s c h r ä n k u n g e n
     

  1. Zugelassene Wasserfahrzeuge nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 dürfen

  1. nicht an Ankern, Bojen und dergleichen festgelegt oder gelagert werden,

  2. die durch Bojen abgegrenzten Bereiche (Badebereich) und oberhalb des
       Viadukts nicht befahren.
    Dies gilt nicht für die zugelassenen Boote von Mitgliedern des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V..
     

  1. Boote und Windsurfer dürfen den Stausee nur solange befahren, als dies nicht
         durch Hissen einer roten Fahne verboten wird.
     

  2. Das Betreten des Böschungsbereichs sowie das Verlassen der befestigten
         Wege ist nur zulässig, sofern es zum Erreichen der Badezone bzw. der Ruhe-
         bänke oder zu Pflegemaßnahmen entlang der Seebereiche erforderlich ist.
     
     
    § 6
    A l l g e m e i n e   V e r h a l t e n s r e g e l n
     

  1. Die Benutzer des Stausees haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet
           wird.
     
     

  2. Der Kot von jeglichen mitgeführten Tieren ist unmittelbar aufzunehmen und ord-
           nungsgemäß zu entsorgen.
     

  3. Folgende Abstände sind einzuhalten:

    1. Mit in Fahrt befindlichen Booten und Windsurfern vom Ufer bzw. von Pflanzstreifen oder Pflanzinseln mit Wasser mindestens 5 m,

    2. mit allen Wasserfahrzeugen von ausgelegten Angeln mindestens 5 m,

    3. von Schwimmern mindestens 5 m.
       

  4. In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang sowie bei stürmischem
    Wetter oder Sichtbehinderung ist das Befahren des Stausees mit Wasserfahrzeugen nicht gestattet.
                 
    (5)  Für Geld- und Wertsachen, Sach- und Personenschäden ist jegliche Haftung
          ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein  
          unbeaufsichtigtes Badegewässer handelt, ungeachtet dessen, dass durch das
          DLRG in unregelmäßigen Abständen Badeaufsicht erfolgt.
     
    (6)  Anderweitige vertragliche Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
     
     
    § 7
    V o r s c h r i f t e n  ü b e r  d i e
    B e n u t z u n g  i m  W i n t e r
     
    Es ist untersagt, die Eisflächen des Vorsees und des Stausees

  1. zu betreten,

  2. mit Fahrzeugen zu befahren,

  3. zum Eisfischen zu verwenden.

§ 8

A u s n a h m e n

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 9

B e f r e i u n g e n

  1. Unter Befreiung von den in dieser Verordnung genannten Einschränkungen dürfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Vorsee und der Stausee sowie die Uferwege von folgenden Vorrangfahrzeugen befahren werden:

  1. Fahrzeuge der Verwaltungs- und Polizeibehörden, Technisches Hilfswerk,

  2. Fahrzeuge des DLRG, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und anderer Rettungsorganisationen,

  3. Bauhoffahrzeuge,

  4. auf die Pächter des Kiosks oder Bootsverleihs zugelassene Fahrzeuge,

  5. Fahrzeuge von Mitgliedern des Fischereivereins Schömberg-Balingen e.V.. Sie dürfen auf dem Schotterplatz im Täle, auf dem Platz östlich des Viadukts und bei der Schutzhütte des Fischereivereins abgestellt werden.

(2) Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen sind mindestens 2 Wochen vorher bei der

     Stadt Schömberg anzuzeigen.

3. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 10

Ordnungswidrigkeiten zu Abschnitt 1

Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen abstellt;

  2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge wäscht;

  3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer außerhalb der angelegten Feuerstellen abbrennt;

  4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde frei laufen lässt;

  5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 die Böschungen betritt;

  6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;

  7. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 ohne die vorgeschriebene Badebekleidung badet;

  8. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 8 den Geltungsbereich mit einer Drohne überfliegt;

  9. entgegen § 2 Abs. 2 eine der genannten Handlungen durchführt;

  10. entgegen § 2 Abs. 3 Tiere aller Art im Stausee badet oder wäscht;

  11. entgegen § 2 Abs. 4 im Vorsee oder im Stausee taucht;

  12. entgegen § 2 Abs. 5 ferngesteuerte Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor fahren
    lässt;

  13. entgegen § 2 Abs. 6 den DLRG-Steg betrifft.
    Die Ordnungswidrigkeit kann aufgrund von § 18 Abs. 2 Polizeigesetz mit einem Bußgeld zwischen 5 € und 5.000 € geahndet werden.
     
    § 11
    Ordnungswidrigkeiten zu Abschnitt 2
     
    Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich
    oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 von anderen als den örtlich gekennzeichneten Plätzen aus badet;

  2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 den Stausee mit nicht zugelassenen Fahrzeugen befährt;

  3. entgegen § 5 Abs. 1 Wasserfahrzeuge an anderen als den zugelassenen Stellen ab- oder anlegt, festlegt oder lagert oder durch die mit Bojen abgegrenzten Bereiche mit Wasserfahrzeugen befährt;

  1.   entgegen § 5 Abs. 2 den Stausee mit Windsurfern und Booten befährt, obwohl dies durch Sichtzeichen verboten ist;

  2. entgegen § 5 Abs. 3 den Böschungsbereich oder die befestigten Wege verlässt;

  3. entgegen § 6 Abs. 2 die geforderten Abstände nicht einhält;

  4. entgegen § 6 Abs. 3 den Stausee mit Wasserfahrzeugen befährt;

  5. entgegen § 7 die Eisfläche betritt, mit Fahrzeugen befährt oder sie zum Eisfischen verwendet.
     
    Die Ordnungswidrigkeit kann aufgrund des § 126 Abs. 2 Wassergesetz mit einem Bußgeld bis zu 100.000 € geahndet werden.
               
     
     
     
    Schömberg, den 21.06.2017                   
     
    Ortspolizeibehörde
     
    gez.
    Sprenger
    Bürgermeister
     

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

Lesen Sie mehr