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Schankerlaubnis entfällt - neue Anzeigepflicht kommt!

In Baden-Württemberg gilt ab dem 01.01.2026 das neue Gaststättenrecht. Vom neuen Recht betroffen sind Personen, Vereine und Firmen, welche ein sogenanntes „vorrübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass“ betreiben möchten, wie beispielsweise öffentliche Veranstaltungen mit Speisen- und Getränkeverkauf.

Die bisherige Notwendigkeit zur Beantragung einer Gestattung nach § 12 Absatz 1 Gaststättengesetz (auch als „Schankerlaubnis“ bezeichnet) entfällt.
Während ab dem 01.01.2026 für den Verkauf von alkoholischen Getränken also keine Erlaubnis mehr erforderlich ist, gibt es nun aber eine Anzeigepflicht. 
Nach § 2 Absatz 2 des neuen Gaststättengesetzes müssen „vorrübergehende Gaststättenbetriebe“ mindestens 2 Wochen vorher bei der Stadtverwaltung angezeigt werden.
Dafür gibt es das neue Formular „Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättenbetriebs“, welches auf der städtischen Homepage unter  www.stadt-schoemberg.de/politik-verwaltung/rathaus/formulare  heruntergeladen werden kann.
Bitte die Datei speichern und per Mail an angela.neher@stadt-schoemberg.de oder info@stadt-schoemberg.de senden. Sie dürfen es auch gerne einfach ausdrucken und beim Rathaus einwerfen. 
Bisher musste nur für den Verkauf von alkoholischen Getränken eine Gestattung beantragt werden - für Vereine bleibt das auch so - für Privatpersonen und Firmen hingegen gilt die neue Anzeigepflicht auch für den Verkauf von allen nicht-alkoholischen Getränken oder Speisen. 
Mit der Abgabe des Anzeigeformulars bei der Stadtverwaltung ist dann aber alles erledigt. Es ergeht weder eine Eingangsbestätigung, noch eine Erlaubnis. 
Es fallen auch keine Gebühren mehr an. 
Die Merkblätter, welche bisher mit der Gestattung zugesandt wurden, sind nun direkt dem Anzeigenformular als Anlage beigefügt.
Eine Ausnahme von der Erlaubnisfreiheit tritt ein, wenn die 2-wöchige Frist nicht eingehalten wird - also die Anzeige nicht mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Verkauf bei der Stadtverwaltung eingeht.
Dann benötigt der Antragsteller eine Ausnahmeerlaubnis, welche die Stadtverwaltung jedoch erst nach Rücksprache mit dem Landratsamt erteilen darf. Bitte diese Frist von mindestens 2 Wochen deshalb immer einhalten. 
Bei Fragen zu den geänderten Regelungen können Sie sich an Frau Neher von unserem Gewerbeamt wenden (Tel. 07427 9402-15, angela.neher@stadt-schoemberg.de).
 

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Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

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