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Umlegungsbeschluss - Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung des Umlegungsausschuss des Umlegungsbeschlusses, der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses für das Umlegungsgebiet "Gassen II", Schömberg I. Umlegungsbeschluss für den rechtskräftigen Bebauungsplan "Gassen II", Gemarkung Schömberg Der Umlegungsausschuss der Stadt Schömberg hat nach Anhörung der Eigentümer gem. § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.2414), in der jeweils gültigen Fassung, im Bereich für den rechtskräftigen Bebauungsplan "Gassen II" der Gemarkung Schömberg Östlich der Flst. 2271, 2270, 2270/1, 2270/14, 2270/2, 2270/3, 2270/4, 2270/5 Nördlich der Flst. 2207/1, 2206, 2205 Westlich der Flst. Teil von 2190/1 (Feuerseestraße), 2188, Teil von 2186/1, 2184 Südlich der Flst. Teil von 2270/2 (Magnolienweg), 2180/5, Teil von 2180/15 (Ahornweg), 2180/8, 2180/9, Teil von 2180/16 (Buchenweg), 2180/12, 2188, 21 (Feuerseestraße) die Durchführung einer Umlegung beschlossen.


In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Schömberg einbezogen:

2180/15 (Teil mit ca. 42m²), 2180/16 (Teil mit ca. 49 m²), 2184/1, 2184/2, 2185, 2186/1 (Teil mit ca. 3.513 m²), 2188/1, 2188/2, 2188/6, 2194, 2195, 2196, 2197, 2198, 2199, 2200, 2201/1, 2202/1, 2270/2 (Teil mit ca. 6 m²)

Die Umlegung trägt die Bezeichnung "Gassen II". Das Umlegungsgebiet ist in der Bestandskarte dargestellt. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.


II. Allgemein gültige Teile der Bekanntmachung

1.    Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt nach § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) vom 02. März 1998 (GBl. S. 185) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 07.02.2018 dem nichtständigen  Umlegungsausschuss.

2.    Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von der Bekanntgabe dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungs-ausschuss, Stadt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom  Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

3.    Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

3.1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks
oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder
aufgehoben werden;

3.2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3.3 nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

3.4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Ein bei der Stadt Schömberg eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt Schömberg beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

4. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden und von der Stadt Schömberg beauftragte Stellen zur Vorbereitung der von ihnen nach dem Baugesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

5. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

6. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets "Gassen II" wurde eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 Abs. 1 BauGB gefertigt. Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis I liegen gemäß § 53 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

14.10.2022 bis einschließlich 18.11.2022

im Bürgermeisteramt der Stadt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, Zimmer 32 und im Bürgerbüro, Alte Hauptstr. 5, Montag bis Donnerstag während der Dienststunden 08.00-12.00, Dienstag auch 14.00-18.00, Freitag 08.30-12.30, öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden.

Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets aus und bezeichnet die Eigentümer nach Ordnungsnummern.

Im Bestandsverzeichnis I sind für jedes Grundstück aufgeführt:
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer;
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke unter Angabe von
Größe und Nutzungsart, sowie der Lagebezeichnung bzw. Straße und Hausnummer.

Im Bestandsverzeichnis II sind die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Beschränkungen aufgeführt. In das Bestandsverzeichnis II ist nach § 53 Abs. 4 Baugesetzbuch die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können gegebenenfalls eine Berichtigung dieser Unterlagen beantragen.

7. Rechtsbehelfsbelehrung

Der Umlegungsbeschluss kann nur durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (§217 BauGB). Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntmachung bei der Stadt Schömberg einzureichen. Die Stadt Schömberg hat den Antrag dem Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, vorzulegen.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Es wird darauf hingewiesen, daß vor der Kammer für Baulandsachen Anträge in der Hauptsache nur über einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt gestellt werden können (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 224 (1) BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.


Stadt Schömberg, den 06.10.2022

gez.
Karl-Josef Sprenger
Bürgermeister

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