Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Gassen II“
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als „Bebau-ungsplan der Innenentwicklung“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Für den Planbereich ist der Lageplan vom 21.11.2018 maßgebend. Er ergibt sich aus
dem angefügten Kartenausschnitt.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Vorausset-zungen für die Erschließung des Gebietes zu Wohnzwecken geschaffen werden. Ne-ben Wohngebäuden sollen auch nicht störende Handwerksbetriebe und ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.
Öffentliche Auslegung nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Durch die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen und den Bürgern und Behörden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften, der Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 06.12.2018 bis einschließlich 22.01.2019 bei der Stadt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, Zimmer 32 (Bauverwaltungsamt) und im Bürgerbüro, Alte Hauptstr. 5, 72355 Schömberg, zur Einsicht für jedermann öffentlich ausgelegt.
Diese öffentliche Bekanntmachung sowie der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften, der Begründung und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sind ab dem 06.12.2018 auch auf der Homepage der Stadt Schömberg www.stadt-schoemberg.de abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Es wird gebeten, diese schriftlich oder zur Niederschrift vorzutragen und die volle Anschrift und die betroffenen Grundstücke anzugeben. Bedenken und Anregungen werden aber auch entgegengenommen, wenn sie dieser Bitte nicht entsprechen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Schömberg, den 29.11.2018
gez.
Sprenger
Bürgermeister