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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR Ausschreibung für das Jahresprogramm 2024

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR Ausschreibung für das Jahresprogramm 2024

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum – ELR, Ausschreibung für das Jahresprogramm 2024

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben.

Das ELR

Das ELR ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2024 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen. Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.

Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb hat das ELR eine neue klimapolitische Ausrichtung erfahren. Noch mehr als bisher steht der Klimaschutz im Mittelpunkt der Förderung.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören.

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen, Umbauten, Aufstockungen); innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten in Baulücken); Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt grundsätzlich 50.000 € (Modernisierung/Umbau), bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten werden nur noch gefördert, wenn die Tragwerkkonstruktion aus einem CO2-speichernden Material besteht. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahresprogramm 2024 eingesetzt.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Darüber hinaus sind Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen, förderfähig. Zu beachten ist, dass Neubauprojekte in diesem Förderschwerpunkt nur noch förderfähig sind, sofern die Tragwerkskonstruktion aus einem CO2-speichernden Material besteht.

CO2-Speicherzuschlag

Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann grundsätzlich einen Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist.

Fördermöglichkeiten in Schömberg und Schörzingen:

In Schömberg sind Projekte aus den Förderschwerpunkten „Grundversorgung“ und „Arbeiten“ förderfähig, wenn sie außerhalb des Sanierungsgebietes liegen.

In Schörzingen sind Maßnahmen aus allen Förderschwerpunkten zuwendungsfähig.

Zur Antragstellung sind Baupläne und eine detaillierte Kostenschätzung erforderlich. Sofern das Vorhaben genehmigungspflichtig ist, ist möglichst auch die Baugenehmigung einzureichen.

In beiden Ortsteilen sind nicht zuwendungsfähig Fahrzeuge mit Straßenzulassung, Mietwohnungen in Neubauvorhaben, die Mehrwertsteuer, Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert.

Bitte beachten Sie, dass mit der Maßnahme nicht begonnen werden darf, bevor das MLR über den Antrag entschieden hat – dies wird im Frühjahr 2024 der Fall sein.

Antragstellung:

Anträge auf Aufnahme in das ELR können ausschließlich von der Stadt gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, wenden Sie sich bitte an Frau Neumann, Tel. 9402-17, E-Mail: sabine.neumann@stadt-schoemberg.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Zuschussanträge reichen Sie bitte bis spätestens 18. August 2023 bei der Stadtverwaltung ein.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die im Jahr 2024 umgesetzt werden und vor der Programmentscheidung nicht begonnen wurden.

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervorrausetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter Informationen zur Antragstellung

bei rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/

Schömberg, den 19.06.2023

gez. Sprenger

Bürgermeister

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