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Rasenmäher & Co. - Gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten

Rasenmäher & Co. - Gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten

In Deutschland gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Mittagsruhe mehr.

Für einige besonders laute Geräte gilt jedoch noch immer, dass sie in Wohngebieten nicht zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr benutzt werden dürfen. Welche Geräte als besonders laut gelten ist in § 7 Absatz 1 der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (32.BImSchV) festgelegt: Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider.

Beachtet werden müssen auch die Regelungen für Nachtruhezeiten. Die oben genannten Geräte dürfen morgens erst ab 9.00 Uhr und abends nur bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Für andere lärmerzeugende Geräte und Maschinen, wie z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen, Bohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Gartenhäcksler oder Kehrmaschinen gilt, dass sie nur von 7.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr am Abend benutzt werden dürfen.

An Sonn- und Feiertagen dürfen lärmerzeugende Geräte und Maschinen grundsätzlich den ganzen Tag über nicht benutzt werden.

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