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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, wie z.B.: Reisig und Baumschnitt, ist nach der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ im Außenbereich möglich, dabei sind aber strenge Voraussetzungen einzuhalten:  

• Das Verbrennen von Grüngut muss grundsätzlich rechtzeitig vorher bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeverwaltung/Ortschaftsverwaltung) angezeigt werden.
• Bei Hitze und Trockenheit sowie bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden.
• Nachts darf nicht verbrannt werden
• Es darf nur im Außenbereich verbrannt werden.
• Zu Bebauung und Waldgebieten muss ein Abstand von 50 m eingehalten werden.
• Zu Autobahnen ist ein Abstand von 200 m, zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein Abstand von 100 m einzuhalten.
• Die Feuerstelle muss so beschaffen sein, dass das Feuer immer unter Kontrolle gehalten werden kann (z.B. Pflügen eines Randstreifens).
• Ein Feuer muss immer beaufsichtigt werden und es müssen Löschmittel bereitstehen.

Um Beachtung wird gebeten!

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