Verfahren von A bis Z
Namen nach der Scheidung ändern
Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
Ihren Geburtsnamen oder
den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
Erlaubt sind höchstens zweigliedrige Namen (zum Beispiel Müller-Huber).
Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.
keine
Ablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben.
Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen.
Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an folgende Stellen weiter:
Standesamt der Eheschließung
wenn sich die Namensänderung auch auf den Geburtsnamen erstreckt, auch an das Standesamt Ihres Geburtsortes
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens folgende kostenpflichtige Dokumente beantragen:
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Fristen
keine
Kosten
für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
§ 1355 Ehename
§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Personenstandsverordnung - PStV:
§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
Voraussetzungen
Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.
Zuständigkeit
für die Entgegennahme der Erklärung: jedes Standesamt
für die Eintragung im Eheregister: das Standesamt der Eheschließung
Erforderliche Unterlagen
Reisepass oder Personalausweis
bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt: zusätzlich
rechtskräftiges Scheidungsurteil
bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt: zusätzlich
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung